Erstellt am 26.11.2008 um 15:18 Uhr von RAKO
1.
Laut §612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn keine andere Regelung getroffen wurde -> Wenn EINZELVERTRAGLICH nicht vereinbart wurde, dass die jeweilige Teilzeitkraft so behandelt werden kann, dann steht ihr die entsprechende Entlohnung zu.
Andererseits: §4 (1) TzBfG - ... Entlohnung ist in dem Umfang zu gewähren, die dem Anteil seiner Arbeitszeit entspricht....
Also: Nein, geht meiner Meinung nach nicht.
2. Nirgends - aber die Alternative heisst: Raus mit den ungebildeten, untauglichen Arbeitskräften, und ausgebildete Neue eingestellt.
Du meinst die Frage nicht wirklich Ernst, oder? Andere Betriebe würden sich die Finger danach lecken, wenn Ihr AG freiwillig auf Arbeitszeit Fortbildungsmaßnahmen durchführt!!! Und nach §96 ff. ist es sogar die Aufgabe des Betriebsrates dies zu fördern.
Erstellt am 26.11.2008 um 15:47 Uhr von frager1
..schaue einmal hier; http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/teilzeitkraefte-und-aushilfen/news/03096.php
PS: Es wäre hilfreich wenn hier ein Teilzeit-AN einmal klagen würde
oder aber ein Fortbildungsistitut wie WAF nimmt sich der Sache einmal an :-))
Erstellt am 27.11.2008 um 11:32 Uhr von Inkognito Weissnicht
Schreibt bitte nicht so einen Müll. Es gibt in der Altenpflege eben sehr wohl Pflichtfortbildungen (die sogar für die Aushilfen angeboten werden müssen). Steht glaub ich (nagelt mich nicht fest) in den Betreiberverordnungen für die Heime auf Länderebene.
Dazu gehört z.B. die Brandschutzfortbildung, Hygienefortbildung und evtl. sogar Erste-Hilfe (da bin ich mir aber nicht sicher). Also immer schön drauf bestehen.
Erstellt am 27.11.2008 um 11:45 Uhr von waschbär
Teilzeitarbeiter dürfen nicht schlechter dargestellt werden... so steht es bestimmt im § .
Wer voll Arbeitet der wird auch voll Bezahlt.
Erstellt am 27.11.2008 um 14:17 Uhr von Lotte
Mokaka,
hilfreich ist der §, den Waschbär meinte: § 4 TzBfG
Zur Fortbildung der Pflegekräfte in Heimen: HeimPersV §8
Und: www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Rechtsgrundlagen_Weiterbildung.pdf