Erstellt am 28.02.2007 um 23:35 Uhr von Lotte
Malcolm,
der Däubler schreibt dazu unter § 37; BetrVG, RN 131
"Hält der AG die betrieblichen Notwendigkeiten bei dem Entsendungsbeschluss für nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, kann er zur Klärung dieser Frage die ESt. anrufen, die gemäß § 76 Abs. 5 entscheidet. Dies gilt nicht bei freigestellten BR-Mitgliedern, da bei diesen grundsätzlich die Frage der Nichtberücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten nicht auftreten kann. Der BR bzw. das BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorherige Klärung herbeizuführen, da sich das BR-Mitglied selbst von der betrieblichen Arbeitspflicht befreien kann. Ruft der AG die ESt. nicht an, bleibt es beim Beschluss des BR. Die ESt. hat nur über die Frage zu befinden, ob die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt worden sind"
Erstellt am 01.03.2007 um 08:23 Uhr von wölfchen
Hallo Malcolm,
Euer AG vertritt anscheinend die Meinung, dass Ihr unentbehrlich seid. Nur: wie ist das denn, wenn ein MA erkrankt? Dann muss doch der Laden auch laufen, es gibt eine Vertretung oder Ausfall, oder wie auch immer. Und warum sollen die gleichen Verfahrensweisen, die bei Krankheitsausfall gelten, nicht auch für Schulungen und Seminare gelten? Außerdem kannst Du auch noch so argumentieren: BR- Seminare sind Arbeitszeit. Wenn ich also am Wochenende arbeite, steht mir dafür ein Freizeitausgleich innerhalb der nächsten 4 Wochen zu. Von der Arbeit befreien muss er Euch in jedem Fall. Entweder so rum, oder so rum! :-)