Erstellt am 31.10.2011 um 13:23 Uhr von hilfsheriff
Aufhebungsvertrag §102 /15 Betriebsverfassungsgesetz
Meines wissens kann der AG dem BR-Mitglied den Vertrag ja anbieten, unterschreiben muß er diesen ja noch lange nicht.
Abfindung: §102/2a Betriebsverfassungsgesetz Die höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des bestehens des Arbeitsverhältnisses;bei einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden( §1a Abs. 2 KSchG )
gruß hilfsheriff
Erstellt am 31.10.2011 um 13:31 Uhr von peanuts
"Was sagt ihr dazu??"
Wenn man´s sich leisten kann/will, einen sicheren Job aufzugeben.
Eine ALG-Sperre ist allerdings sicher, ebenso eine Kürzung der Bezugsdauer.
Erstellt am 31.10.2011 um 13:35 Uhr von azrael
^^dass er bei einem aufhebungsvertrag eine 3-monatige sperrung bei der arge bekommt sollte er nicht gleich im anschluss einen neuen arbeitsplatz haben. rechnet man die ungeheure summe von 10 000 € (brutto) gegen, erhält man wahrscheinlich irgendetwas zwichen 3 und 4 tausend euro für den verlust des arbeitsplatzes.
da ein BR-mitglied veränderten kündigungsanforderungen unterliegt, würde wahrscheinlich alleine der anwalt den die firma für ein verfahren anwerben müsste schon mehr honorar kosten.
selbstverständlich kann der AG jede art von angebot machen. vielleicht möchte der AN ja eh weg oder sonstige umstände lassen ihm dieses großzügige angebot der firma annehmen..
Erstellt am 31.10.2011 um 14:22 Uhr von mainpower
@hilfsheriff,
wo hast Du die Weisheit über die Abfindung her??
Im BetrVG steht dazu jedenfalls nichts. Die größe der Abfindung wird vom ArbG
meist als Lösung angeboten wenn der AG den AN absolut loshaben will. Kann auch mehr oder weniger sein. Aber ein en Anspruch auf Abfindug gibt es nicht.
Erstellt am 31.10.2011 um 14:42 Uhr von Lernender
es trifft zwar sicher nicht diesen Fall, aber ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers kann gerichtlich festgestellt werden.
§ 9 und 10 KSchG
Nachträglich wegen der Begrenzung auf sieben Antworten.
@hilfsherif
Entscheidet sich der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage zu erheben, hat er mit Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. mit beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Abfindung.
gruß hilfsheriff
Du musst weiter lesen. Der Anspruch setzt den Hinweis in der Kündigungserklärung voraus das der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat.
Erstellt am 31.10.2011 um 14:48 Uhr von hilfsheriff
mainpower,
102/2a Betriebsverfassungsgesetz:
verankerung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers unter folgenden Vorraussetzungen:
der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung darauf hingewiesen, das er die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und der Arbeitnehmer bei verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage zu erheben, hat er mit Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. mit beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Abfindung.
gruß hilfsheriff
peanuts: wegen begrenzung auf 7 Antworten
meine Ausgabe des betriebsverfassungsgesetzes: Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, mit § 102/a, weis nicht was du für eine Ausgabe hast, in meinem ist der § 102/ajedenfalls existent
Erstellt am 31.10.2011 um 15:00 Uhr von peanuts
@hilfsheriff
1. gibt keinen §102/2a BetrVG.
2. sind etwaige AbfindungsANSPRÜCHE im KschG geregelt.
3. geht es hier nicht um eine betriebsbedingte Kündigung
Nachtragende Antwort:
@ hilfsheriff
Als BRM sollte man zwischen Kommentierung und Gesetz unterscheiden können. Es gibt weder einen § 102/a noch einen § 102/2a BetrVG.