Erstellt am 18.04.2010 um 20:38 Uhr von Hannelore
Ja, man bekommt eine Sperrzeit mit möglichen weiteren Folgen! Also, besser einmal vorher bei der Agentur für Arbeitinformieren. Denn man gibt einen besonderen Kündigungsschutz auf!
Erstellt am 18.04.2010 um 21:02 Uhr von garino
sind wir doch mal ehrlich:
wäre wohl auch nicht richtig wenn es hier keine Sperre geben würde
Erstellt am 19.04.2010 um 08:28 Uhr von erwin
@ Rellinger
Sollte das BRM eine besser / höhere Abfindung oder sonstige bessere Regelungen erhlalten wie ein "normaler" AN, gibt es ggf. nicht nur eine Sperre von der Agentur für Arbeit sondern auch noch einen nicht so nette Mittelung von der Staatsanwaltschaft wegen § 78 (3).
Es soll BR geben, welche mit dem AG hier "bessere" Regelungen vereinbaren, nach dem Motto ich bin ja unkündbar.
Erstellt am 19.04.2010 um 08:50 Uhr von rkoch
@ erwin
§78 (3) von was ?
@Rellinger
Auch wenn die Kollegen grundsätzlich recht haben gibt es auf Deine Frage kein 100%iges *Ja, das ist so*
Es hängt von den Umständen ab. Die AfA *KANN* eine Sperre verhängen, *MUSS* aber nicht, auch wenn sie da schnell dabei sind.
Zur Sperrzeit siehe z.B. http://www.sozialleistungen.info/con/arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-sperrzeiten.html
*Achtung: Fallkonstruktionsmodus AN*
Wenn z.B. der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde um einer unabwendbaren, rechtmäßigen Kündigung zuvor zu kommen, dann kann die AfA auch auf die Sperre verzichten oder abkürzen bzw. man kann falls die AfA die Sperre verhängt mit einiger Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen. Sofern der Aufhebungsvertrag zumindest eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist vorsieht stehen die Chancen recht gut das es keine Sperre gibt.
Im Falle eines BRM ist allerdings an eine rechtmäßige Kündigung einiges gekoppelt. Wenn der AG z.B. das Recht hätte eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und sich beide Seiten zur Vermeidung eines negativen Eintrags in die Personalakte auf Aufhebungsvertrag einigen, dann KÖNNTE die AfA auf die Sperre verzichten bzw. die Sperre abmildern. Allerdings ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung auch oft ein Grund für eine Sperre...... Insofern: No Chance. Da müssten schon andere Varianten zugrunde liegen, wie z.B. das BRM tritt von seinem Amt zurück und der Aufhebungsvertrag wird nach Ende des Kündigungsschutzes wirksam. Oder: Ursächlich ist eine betriebsbedingte Kündigung (was i.d.R. aber wieder nur bei Abteilungsschließungen ein BRM tangentiert) und für den AG gibt es keine Möglichkeit das BRM auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, etc.
*Fallkonstruktionsmodus AUS*
Wenn man etwas derartiges vorhat sollte man sich im Vorfeld mit der AfA kurzschließen. I.d.R. hält sich die AfA auch an Zusagen wenn sie denn welche abgegeben hat. (siehe Hannelore)
BTW: Ist die Frage hypothetisch oder liegt tatsächlich ein konkreter Fall vor?
Erstellt am 19.04.2010 um 12:08 Uhr von paula
@erwin
ganz so schnell ist der Staatsanwalt da noch nicht vor der Tür.
Aufhebungsverträge sind Einzelfallentscheidungen in die alle Umstände des Falles eingehen. Dazu gehört auch der besondere Kündigungsschutz
Nur mit der ArbA sieht es schlecht aus. Sperrzeiten sind für BRM die Regel