Erstellt am 25.07.2007 um 12:49 Uhr von Angi1
Hallo See-see,
ob der § 111 BetrVG hier greift kann ich nicht beurteilen, da es dort um Betriebsänderungen geht, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft, oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können.
Für den MA greift der § 99 BetrVG.
Im Fitting dazu unter § 99 RN 116
"Es muß sich bei der Versetzung um erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll. Danach ist die Zuweisung zu einem anderen Betrieb, Nebenbetrieb oder Betriebsteil stets eine Versetzung die mitbestimmungspflichtig ist."
MfG
Angi1
Erstellt am 25.07.2007 um 12:57 Uhr von Robin H
Angi1,
dazu braucht es keinen BetrVG-Kommentar. Da reicht der pure Text des Gesetzes (§95 (3) Satz1):
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Erstellt am 25.07.2007 um 15:26 Uhr von paula
@Robin H
Wenn es immer so klar wäre. Ich erinnere hier gerne an das Urteil vom BAG vom 27.6.2006, 1 ABR 35/05. Innerhalb einer politischen Gemeinde ist da so schnell nichts mehr klar. Und wie es bei Versetzungen außerhalb einer Gemeinde aussieht? Auch darauf würde ich nicht mehr wetten. Das Urteil ist wirklich lesenswert
Erstellt am 26.07.2007 um 08:26 Uhr von Robin H
paula,
1. ist die dauerhafte Verlegung des Arbeitsplatzes schon bei geringeren Entfernungen sozialplanfähig, was für mich immer ein erstes Indiz ist (politische Gemeinde hin oder her), und
2. gibt es keinen vorauseilenden Gehorsam auf BAG-Beschlüsse, weshalb ich als BR immer erst mal eine Versetzung behaupte bei dieser Entfernung. Deshalb reicht mir
3. erst mal der reine Gesetzestext.