Erstellt am 22.11.2008 um 07:46 Uhr von DonJohnson
Eine solche BV ist nciht erzwingbar und ich kann mir nciht vorstellen dass euer AG so einer schwindelerregenden Herleitung über § 87 Abs 1 Satz 1 folgen würde. Wenn solltet ihr dem AG vielleicht eine solche BV schmackhaft machen, so nach dem Motto, dass er doch auch Vorteile hat, da alles den gleichen Gang geht, und auch seine Fehler hierbei dann gegen null gehen. Versuchen könnt ihr also das auszuhandeln dann kommt es nur drauf an, wie gut ihr in der Verhandlung seid.
Viel Erfolg
Erstellt am 22.11.2008 um 14:05 Uhr von Ette
Hallo Neskia!
Erst einmal danke an dich und Don Johnson.
Nein es wahren alles verschiedene,aber uns geht es in erster linie darum,das wir evtl. unterbinden können das der AG die älteren Abmahnungen nicht mehr als Druckmittel einsetzen kann.
Erstellt am 22.11.2008 um 15:21 Uhr von Kölner
@Ette
Das einzige was wirklich Sinn macht, ist die AN mal aufzuklären!
Erstellt am 22.11.2008 um 17:10 Uhr von wölfchen
. . . in der gängigen Rechtsprechung werden im allgemeinen Abmahnungen, die älter als 2 Jahre sind, nicht mehr beachtet (besonders schwere Vergehen ausgeklammert). Also lasst Euch man nicht so leicht ins Bockshorn jagen . . . .
Erstellt am 22.11.2008 um 17:59 Uhr von Lotte
Ette,
halte eine BV zum Thema Abmahnung für völlig überflüssig.
Vor Gericht wird jede Abmahnung, kommt es zum KschProzess noch einmal gesondert geprüft. Eine veraltete Abmahnung hat dann kaum eine Chance.
Mit einer BV könntet Ihr dem AG unwillentlich das Rüstzeug geben, die Abmahnungen rechtlich einwandfrei zu gestalten.