Erstellt am 05.10.2021 um 17:16 Uhr von celestro
Ich verstehe Deinen "Grundansatz" irgendwie überhaupt nicht. Der AG kann alles abmahnen, was abmahnwürdig ist. Das muss mEn nicht BV fähig sein, bzw. kommen Abmahnungen nicht nur in Frage, wenn die Sache in einer BV geregelt ist.
Ich mag mich irren, aber ....
Erstellt am 06.10.2021 um 07:53 Uhr von xyz68
Solange der Arbeitnehmer vorher wissen konnte, dass er mit seinem Verhalten gegen Regeln verstößt......
Üblicherweise sind ja viele Sachen geregelt und so lange es keine neuen Regeln gibt, gelten halt die Alten weiter. Bei uns gab es vor dem BR eine Regelung über den "Gleitzeit"-Rahmen (gemeint waren eigentlich Plus und Minusstunden) Man konnte bis zu 100 Stunden Plus oder Minus haben, erst dann musste man auf oder abbauen. Zwischenzeitlich wurde ein BR gegründet, der aber an der Regelung keinen Änderungsbedarf sah. Erst als der Arbeitgeber hier die Stunden massiv einschränken wollte, da er die Leute nicht mehr einfach nach Hause schicken konnte, wurde eine neue Regelung ausgearbeitet. Hier würde zwar eh kein Abmahnwürdiges Verhalten entstehen, aber so verhält es sich halt mit vielen Regelungen.
Wenn es also eine Regelung gibt, muss man sich auch dran halten, bis es eine neue Regelung gibt.
Erstellt am 06.10.2021 um 10:55 Uhr von EDDFBR
Moin,
also erstmal sind Abmahnung im Individualrecht angesiedelt und damit kein Thema der Mitbestimmung des BR (es sei denn es würde eine freiwillige BV zu dem Thema existieren). Erst bei einer Kündigung kommt der BR mit der Anhörung dazu ins Spiel. Hier hat der BR dann die Möglichkeit, die vorgebrachten Kündigungsgründe zu prüfen und ggf. der Kündigung zu widersprechen. Das ergibt sich aus §102 BetrVG.
Generell wird AN meist empfohlen, bei streitigen Themen auf die Abmahnung nicht aktiv zur reagieren, sondern nur das eigene Verhalten anzupassen. Nur bei ganz offensichtlichen Falschabmahnungen sollte der AN der Abmahnung widersprechen und die Entfernung aus der Personalakte fordern. Dann liegt aber auch die Beweislast beim Arbeitnehmer. Maximal sollte der AN darüber nachdenken, bei einer offensichtlichen Falschabmahnung seine abweichende Auffassung als Widerspruch zur Personalakte hinzufügen zu lassen.
Reagiert man vorschnell aktiv riskiert man eher, dass der AG seine Abmahnung anpasst und dann aus einer ungerechtfertigten Abmahnung eine gerechtfertigte Abmahnung macht. Das sollte auf jeden Fall vermieden werden.
Die Würdigung einer Abmahnung im Kündigungsschutzverfahren obliegt sowieso nicht abschließend dem BR, sondern dem ggf. anzurufenden Arbeitsgericht. Dort muss der AG dann im Zweifelsfalle nachweisen, dass die Abmahnung gerechtfertigt war.
Erstellt am 06.10.2021 um 11:12 Uhr von celestro
@EDDFBR
Sorry, aber ich erkenne irgendwie nicht, wo Dein Text zu dem Ausgangsthema passt.
Erstellt am 07.10.2021 um 11:31 Uhr von stehipp
Die bestehenden Regelungen bleiben gestehen, bis diese durch eine BV abgelöst werden.
Wenn hier ein MA gegen verstößt, kann der AG abmahnen.
Ansonsten gäbe es hier ja einen regelfreien Raum, bis eine neue BV abgeschlossen ist.