Erstellt am 09.07.2016 um 15:28 Uhr von gironimo
Bei Abmahnungen ist der BR nur im Boot, wenn ein AN den BR um Hilfe bittet.
Abmahnungen betreffen das Individualrecht; es geht um arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen und Fehlverhalten eines AN.
Aber wo ist das Problem. Gegen eine Abmahnung vorzugehen macht nur Sinn, wenn Fakten oder nachweislich falsche Behauptungen vorliegen. Dann sollte man eine Gegendarstellung schreiben, an die Personalabteilung schicken. Die Gegendarstellung wird mit zu den Akten genommen. Wenn es mehr in Richtung: " .... ja es hat zwar stattgefunden aber es ist entschuldbar /andere tun es auch/ich sehe es anders" oder ähnliches geht, rate ich eher davon ab. Vielmehr würde ich dem AN raten, sich zukünftig in dieser Frage korrekt zu verhalten.
Theoretisch könnte der AN selbst (nicht der BR) klagen. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Ich rate ab.
Erstellt am 09.07.2016 um 15:46 Uhr von Erfahrungsloss
Problem liegt daran das der der das Abmahnung ausgesprochen hat auch BR Mitglied ist.Wie sollten wir als Gremium es behandeln.
Erstellt am 09.07.2016 um 16:27 Uhr von Betriebsbonsai
Hallo.
Ich sehe es ähnlich wie gironimo. Ich würde auch, außer die Abmahnung enthält definitiv falsche Behauptungen, die Finger von einer Gegendarstellung lassen. Der Abgemahnte sollte vielmehr prüfen, ob die Abmahnung überhaupt so stichhaltig und detailliert ist, dass sie überhaupt bei weiteren Verstößen in gleicher Sache für eine Kündigung reichen würde. Oftmals ist eine Abmahnung ja viel zu pauschal formuliert ohne konkrete Nennung eines eingetretenen Umstandes mit Ort und Zeitangabe. ... Aber eine zu pauschale Abmahnung ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde.
Der AN soll es lieber auf sich beruhen lassen und hier gegen nicht vorgehen, vor allem da ihr als BR auch das eine beteiligte BR-Mitglied nicht ausklammern könntet, wenn das Thema zur Sprache käme.
Erstellt am 09.07.2016 um 17:59 Uhr von UliPK
Gespräche untereinander, ohne das entsprechende BRM helfen da auch schon, es muss ja keine BR-Sitzung sein, gebe da gironimo recht das betrifft das Individualrecht und somit könnt ihr da nur beratend tätig werden, bei Nachfrage des Abgemahnten.
Siehe hier: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/abmahnung/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/
Grundsätzlich Rate ich immer dazu einer Abmahnung zu Wiedersprechen, dieses muss aber auch fundiert gemacht werden, sonst kann der Wiederspruch auch nach hinten los gehen.
Dazu kannst du dir dieses mal durchlesen: http://www.abmahnung.org/widerspruch/
oder hier: http://www.dr-hildebrandt.de/abmahnung/abmahnung_18.htm
Erstellt am 11.07.2016 um 17:52 Uhr von Niemand
Hallo,
hält der MA die Abmahnung für ungerechtfertigt, kann dieser nach §85 beim Betriebsrat Beschwerde einlegen. Der BR muss dann beurteilen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist. Hält er die Beschwerde für gerechtfertigt muss er auf Abhilfe hinwirken.
Ich weiß leider nicht mehr wo es steht, bin aber dere Meinung, dass ein betroffenes BR Mitglied an der Beratung und Beschluß zu einem Top nicht teilnehmen kann wenn es persöhnlich betroffen ist und hierzu dann ein Ersatzmitglied zu laden ist.
Vielleich weiß ein anderer wo das genau steht.
Erstellt am 12.07.2016 um 09:49 Uhr von celestro
"Vielleich weiß ein anderer wo das genau steht."
Ergibt sich aus der Rechtsprechung zum § 25 BetrVG.
Erstellt am 12.07.2016 um 10:49 Uhr von jorojo
Hallo Erfahrungsloss
Deine Aussage
" Problem liegt daran, das der die Abmahnung ausgesprochen hat auch BR Mitglied ist"
iritiert mich ein wenig.
Kann ein Mitarbeiter der Abmahnungen aussprechen kann, im BR sein. ?
Gruß jojojo
Erstellt am 12.07.2016 um 11:23 Uhr von celestro
Zitat: "Zur Abmahnung berechtigt sind auf der Seite des Arbeitgebers nicht nur diejenige Personen, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, sondern alle Personen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen können."
Also es reicht, der Gruppenleiter zu sein. Und der kann / darf BRM sein.