Erstellt am 08.07.2009 um 14:33 Uhr von Lohengrin
Hallo,
eine Abmahnung verjährt eigentlich nicht. Es gibt allerdings in einigen Btreiebn Vereinbarungen das eine Abmahnung nach z.B. einem Jahr aus der Personalakte entfernt wird.
Ansonsten gilt das ein AG wenn er denn aufgrund einer Abmahnung kündigen will, wohl eher schlechte Karten hat wenn diese Abmahnung shcon seit ewig in der Personalakte liegt und der AN sich ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen.
Du kannst als AN deinen AG auch Bitten nach einer gewissen Zeit die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, allerdings muß dein AG dieser Bitte nicht zwingen Folge leisten.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 08.07.2009 um 14:45 Uhr von tiktak
@summerdream
Willkomen in Famillie der Abgemahnten.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn er sich längere Zeit wohlverhält und die Abmahnung ihre Wirkung verloren hat, wie Lohengrin schon sagte.Allerdings du kannst auch wegen
ungerechte Abmahnung klagen, aber wenn es schief geht,wird deine Abmahnung als Urteil eingetragen und bleibt
10 Jahre drin.Also locker bleiben , und Gegendarstellung schriftlich ins P.akte ablegen.
tik-tak
Erstellt am 08.07.2009 um 14:58 Uhr von summerdream
Danke, für die schnellen Antworten, ihr seid klasse. Noch habe ich keine bekommen, wollte mich aber im Vorfeld schon mal informieren.
Schönen Tag noch
VG
Erstellt am 08.07.2009 um 15:10 Uhr von pirat
@tiktak,
Gegendarstellung schreiben...ok,
aber bitte nicht in die Personalakte.
Warum sollte man dem AG Nachhilfe geben...
Erstellt am 08.07.2009 um 15:13 Uhr von Lohengrin
Ich schließe mich "pirat" an Gegendarstellung schreiben und gut verwahren, für einen evtl. Prozeß. Ansonsten gilt nach Abmahnung Ruhe bewahren und sehen das sich der Vorfall nicht wiederholt.
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 08.07.2009 um 17:29 Uhr von tiktak
@ pirat ,@ Lohengrin
Sollte eine Abmahnung unberechtigt erscheinen und oder aus anderen relevanten Gründen auf Ihre Ablehnung stoßen, so besteht die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Ein solcher Widerspruch gegen eine Abmahnung sollte in angemessener Frist erfolgen. Die Gegendarstellung zur Abmahnung muss der Personalakte beigelegt werden. Erhebt die Gegendarstellung Anspruch auf Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte und diesem Wunsch wird nicht nachgekommen, kann dieser Sachverhalt im Zuge eines Arbeitsrechtsstreits geklärt werden
Glauben Sie mir
tik-tak
Erstellt am 08.07.2009 um 17:36 Uhr von DonJohnson
@tiktak
Was die beiden meinen ist, dass die Gegendarstellung nciht in der Personalakte sein sollte. Der AG könnte ansonsten seine Fehler sehen und ggf neue Abmahnungen ohne Möglichkeit der berechtigten Gegendarstellung aussprechen...
Erstellt am 08.07.2009 um 19:37 Uhr von kriegsrat
natürlich ist man erstmal sauer, wenn man eine abmahnung bekommt
sollte sie ungerechtfertigt sein, umso mehr
der erste gedanke - was kann ich dagegen tun......
ruhig hinsetzen, gefühle ausschalten, nachdenken.....
meiner meinung nach ist jede energie, die man auf eine erhaltene abmahnung verwendet, verschwendete zeit...
also das ding abheften, für sich selbst noch ein paar notizen dazu machen, und vergessen......
als vorstufe zur kündigung muß der AG die wirksamkeit der abmahnung bei einem kündigungsschutzprozeß beweisen
dort zeigt sich dann, ist die form falsch, ist der inhalt falsch etc etc.
das ganze geplänkel vorher, gegendarstellung in die personalakte, klage auf entfernung etc etc. ist alles unnötig..........
Erstellt am 08.07.2009 um 20:00 Uhr von Lohengrin
@kriegsrat, @ DJ,
Kollgen bin Ganz Eurer Meinung. :)
Mfg,
Lohengrin