Erstellt am 21.11.2008 um 10:09 Uhr von Akira
Hallo Volume
Ja Du kannst,rein mit den Stöpsel!!!!
Fragt doch mal Eure Fachkraft für Arbeitssicherheit, oder den Sicherheitbeauftragen
Gibt es dazu eine Betriebsanweisung?
Wenn ja, dann Gehörschutz tragen.
Hier etwas zum besseren verstehen:
Die Schallpegel-Skala beginnt bei 0 dB(A) (durchschnittliche Hörschwelle von ohrgesunden Personen). Die Unbehaglichkeits- oder Schmerzschwelle liegt bei ca. 120 dB(A) (Abbildung). Ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) kann bei langjähriger Einwirkung bereits zu Gehörschäden im Innenohr führen. Die Gehörgefährdung steigt mit zunehmendem Tages-Lärmexpositionspegel an. Jeder Anstieg des Lärmpegels um 3 dB(A) bedeutet eine Verdoppelung der Gehörgefährdung. Die zulässige tägliche Einwirkungszeit verringert sich um die Hälfte. Aber erst bei einer Pegelerhöhung um 10 dB(A) wird der Lärm doppelt so laut empfunden.
Weiter:
Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Lärmexpositionspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.
Den weiteren Teil überlasse ich unserem Piraten.
Muss zur Arbeit
Erstellt am 21.11.2008 um 10:22 Uhr von Rapper22
Hallo Volume,
bei 95 db(A) bist du nach kurzer Zeit taub. Soweit ich weiß, schreibt die Abeitsstättenverordnung das Tragen von einem Gehörschutz ab 85 dB(A) vor, empfohlen wird das Tragen jedoch schon ab 80 dB(A).
Und um wegen dem nicht tragen des Gehörschutzes eine Abmahnung zu bekommen, bedarf es keiner Zustimmung des BR.
Der AG hat gesetzliche Festlegungen einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass diese eingehalten werden. Wenn er vorher darüber informiert hat, wie diesen Pflichten für die einzelnen MA aussehen (tragen von persönl. Schutzausrüstung), kann er bei Nichteinhaltung eine Abmahnung aussprechen. Bei deinem Fall könnt man natürlich anders sehen und auch eine Ablehnung der Abmahnung unter Umständen begründen. Wenn es sich bei der Unterhaltung um arbeitsspezifische Sachen geahndelt hat, die für den laufenden Prozess der Arbeit dringlich waren, könnte man von einer Abmahnung absehen.
MfG
Rapper22
Erstellt am 21.11.2008 um 12:53 Uhr von pirat
@Akira,
dem ist nicht mehr viel hinzuzufügen...
Erstellt am 21.11.2008 um 13:13 Uhr von Nordman
@pirat
Möchte doch noch etwas hinzufügen:
BGV B3 §7 = Durchschnittlärmpegel grösser als 90dB(A) dann sind Gehörschutzmittel gemäß § 10 (2) zu benutzen!!
Bei Lärmbereichen unterhalb dieser Grenze sind nur Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Also da es keine rechtliche Vorschrift zum Tragen von Gehörschutz im Betrieb von Volume gibt, kann eine solche Verordnung nur über den Betriebsrat gemacht werden. MITBESTIMMUNG!!
Also hat doch hier der AG einseitig etwas verordnet, und will aufgrund dieser einseitigen Verordnung abmahnen. Mehr als fragwürdig.
P.S: Na klar unterstütze ich auch das Tragen von Gehörschutz. Aber bitte nicht vom AG als Instrument zum Abmahnungen erteilen einsetzen lassen.
Erstellt am 21.11.2008 um 14:28 Uhr von Rapper22
Kleine Korrektur zu Nordman´s Aussage:
Arbeitsbereiche, bei denen ein Wert von 90 dB oder Höher gemessen wurde, sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen (kennt glaube ich fast jeder, das blaue Schild mit Kopf und Kopfhörer).
An nicht gekennzeichneten Arbeitsbereichen, die aber einen Wert von mindestens 85 dB vorweisen, ist entsprechender Hörschutz zu tragen (Ohrstöpsel).
MfG
Rapper22
Erstellt am 21.11.2008 um 14:38 Uhr von Nordman
@ Rapper22
Wo steht das??
BGV B3 §2: Lärmbereich grösser 85dB(A)
Information (Unterweisung) der Mitarbeiter
Zur Verfügung stellen von Gehörschutzmitteln
Vorsorgeuntersuchung des Höhrvermögens nach (BGV A4)
Wo steht, dass das Tragen von Gehörschutz Pflicht ist? Welche Verordnung, welches Gesetz?
Erstellt am 21.11.2008 um 19:07 Uhr von ridgeback
@ all,
alles was man wissen sollte ist hier zu finden,
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Vom 6. März 2007
(BGBl. I Nr. 8 vom 8.3.2007 S.261)
Gl.-Nr.: 805-3-10
Erstellt am 22.11.2008 um 00:32 Uhr von Akira
Hallo Nordmann
Zitat:
Also da es keine rechtliche Vorschrift zum Tragen von Gehörschutz im Betrieb von Volume gibt, kann eine solche Verordnung nur über den Betriebsrat gemacht werden. MITBESTIMMUNG!!
Also hat doch hier der AG einseitig etwas verordnet, und will aufgrund dieser einseitigen Verordnung abmahnen. Mehr als fragwürdig.
Wo hat Volume denn geschrieben das es keine rechtliche Vorschrift gibt?
Gehörschutz ist eigentlich die billigste Art, den MA vor Gehörschäden zu schützen,
z.B. festgestellt bei der Gefärdungsbeurteilung.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Vom 6. März 2007
(BGBl. I Nr. 8 vom 8.3.2007 S.261)
Gl.-Nr.: 805-3-10
§ 8 Gehörschutz
(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt.
(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
Erstellt am 22.11.2008 um 00:40 Uhr von Akira
Hallo ridgeback
Ist das aus dem `*Universum*?
Kommt mir so bekannt vor.
Erstellt am 22.11.2008 um 01:04 Uhr von ridgeback
@ Akira,
ist aus dem Lexikon Sicherheit bei der Arbeit
Erstellt am 23.11.2008 um 00:34 Uhr von Akira
Hallo ridgeback
bist Du in der:Sifa-Community?
Wenn ja, wer bist denn Du
Erstellt am 23.11.2008 um 01:21 Uhr von waschbär
@Volume,
ob diese Abmahung wirklich, "Richterlich" bestätig werden könnte wage ich zu bezeifeln.
Aber nun ja .....
Der Chef darf durch aus Bestimmungen genauer nemen als das Gesetz Vorschreibt. Nuss aber irgendwie passen ob nun 89 DB , Hörschutzpflichtig sind oder nicht , ist erstmal völlig egal.
Wichtiger ist das du gegen eine Vorschrift Verstossen hast..... Hast du das denn auch ??? Du schreibst nur kurz abgenommen ??? Reicht das für eine Warschte ? Steht da in der V etwas von wann der Schutz zu entfernen ist und wann nicht ? Musst du zur Komunikation in einen Raum ohne Rockmusik ????
@Akira,
Ich bin auch in der Sifa-Com [ Situative Familen Com] .-)
Ich bin der mit der Maske und dem Schwarz-Weiss Fell .-))))))
Erstellt am 23.11.2008 um 08:09 Uhr von ridgeback
@ Akira,
nein, ich bin kein Mitglied.
Erstellt am 23.11.2008 um 23:06 Uhr von Akira
Hallo Ihr zwei
Eins haben wir aber gemeinsam:
Wir sind Nachtmenschen seht euch mal die Zeiten an!
Waschbär es währe jetzt mal an der Zeit dein Fell zu wechseln,
Zum Gehörschutz wäre noch zu schreiben, gibt es dazu eine Betriebsanweisung sind diese Dinger zu tragen.
Erstellt am 23.11.2008 um 23:36 Uhr von waschbär
@Akira,
für dich würde ich mich sogar in der Kniekehle Rasieren :-))))))
Erstellt am 24.11.2008 um 07:04 Uhr von Volume
@akire
Na endlich... BETRIEBSANWEISUNG...wer erstellt die??
Einseitig der AG, oder mitbestimmt mit dem BR??
"Betriebsanweisung für Halle XYZ: Ab sofort sind die Mitarbeiter angehalten durch die Räumlichkeiten zu schweben. Zuwiederhandlungen werden abgemahnt"
Na so einfach kanns doch net sein
Erstellt am 24.11.2008 um 22:49 Uhr von Akira
Hallo Volume
Hoffe die Nachricht ist bei Dir angekommen!
Hast ja dein Fensterchen offen.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.
noch etwas dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsanweisung
Hier nochmal: gibt es für den Gehörschutz eine Betriebsanweisung ?
Wenn ja, bist Du verpflichtet die Dinger zu tragen.
Erstellt am 24.11.2008 um 22:58 Uhr von rainer w
@Akira
Ich tuhe es zwar nur ungern, muß aber in dem Fall Volume recht geben. Eine Dienstanweisung ist gleich zu setzen mit einer Richtlinie. Ohne MBR läuft das nicht.
Einzige Ausnahme hier gesetzliche Vorschriften.
Erstellt am 24.11.2008 um 23:38 Uhr von Akira
Hallo rainer w
Mit dem Wegfall der technischen Unfallverhütungsvorschriften als verbindliches Regelwerk hat der Unternehmer nun eigenverantwortlich zu prüfen, wo schriftliche Regelungen für die Beschäftigten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob Betriebsanweisungen notwendig sind, kann die Risikobewertung der Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln hilfreich sein.
Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr spezifischen Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen Regelwerken und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verlangt vom Unternehmer die Erstellung von Arbeits- und Betriebsanweisungen. Dies führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz nicht selten mehrere Arbeits- und Betriebsanweisungen für die verschiedenen Anforderungen (Anlage/Maschine/Werkzeug, GefStoffV, Umweltschutz, Qualität) erstellt werden. Für jedes Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob Anforderungen an Arbeits- und Betriebsanweisungen nicht integriert in einer Anweisung realisiert werden können. Dabei gilt das Prinzip: Eine Anweisung für eine Tätigkeit.
Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift eine Betriebsanweisung nicht erstellen, handeln ordnungswidrig.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz
Hilft dir das?
Erstaunlich was für Wellen die Mickimäuse schlagen
Erstellt am 25.11.2008 um 00:18 Uhr von rainer w
@Akira
Danke das hilft! Habe mich villeicht auch ein bißchen undeutlich ausgedrückt. Aber Deine Antwort besagt ja das die Anweisungen auf Gesetze und ect. beruhen.
Erstellt am 25.11.2008 um 01:38 Uhr von ridgeback
@Akira,
zur Vervollständigung, die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit. Nach § 9
Betriebssicherheitsverordnung. :-)
Erstellt am 25.11.2008 um 13:04 Uhr von Akira
Hallo ridgeback
Richtig!
Habe Volume dies alles durch Fensterchen geschickt, hoffe es ist angekommen.