@Tici
Habt ihr denn einen Betriebsarzt?
Wenn nicht gilt das:
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einsatz eines Betriebsrarztes unterscheiden sich danach, ob das Unternehmen freiberufliche Kräfte bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch nimmt oder eigene Betriebsärzte im Unternehmen anstellt.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Beauftragung, nämlich ob die Stelle(n) intern oder extern besetzt werden. Ebenso bestimmt er über die Wahl des Betreuungsmodells mit.
Bei freiberuflichen Arbeitsmedizinern bzw. überbetrieblichen Diensten beschränken sich die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates auf das Anhörungsrecht bei der Verpflichtung, der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und im folgenden bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Aufgaben.
Sollen Betriebsärzte fest angestellt werden, so löst das Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat aus: Und zwar bei der Bestellung und Abberufung sowie bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben. Außerdem hat der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung eines Betriebsarztes und der Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgaben.
Quelle: http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/organisation_arbeitsschutz/beratung_betreuung/arbeitsmedizinische_betreuung.htm
Zum Recht des AG auf solche Untersuchungen:
Der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung stellt regelmäßig die begründete Annahme eines Arbeitgebers dar, der Arbeitnehmer könne infolge seines Gesundheitszustandes die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen. Weigert der Arbeitnehmer sich, an der zulässiger Weise angeordneten Untersuchung mitzuwirken, so stellt diese Weigerung eine Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages dar, die bei Beharrlichkeit nach einschlägigen Abmahnungen eine Kündigung rechtfertigen kann, vgl. so das Bundesarbeitsgericht. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die ärztliche Untersuchung die Intimsphäre des Arbeitnehmers betrifft, die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.
Je nach den Umständen kann, wie das Bundesarbeitsgericht 1999 entschied, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (ggf. sogar eine außerordentliche Kündigung) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht verstößt, an gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht nur vor seiner Einstellung, sondern auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Bestehen etwa begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden, so kann die dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht einen hinreichenden sachlichen Grund darstellen, ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers einzuholen. Ein Arbeitnehmer, der die notwendige ärztliche Begutachtung über Gebühr erschwert oder unmöglich macht, verstößt gegen seine Treuepflicht. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. Routineuntersuchungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die vorbeugend klären sollen, ob der Arbeitnehmer alkohol- bzw. drogenabhängig ist, sind regelmäßig unzulässig.
Quelle: http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/vertrauensarzt.htm