Erstellt am 18.11.2008 um 12:49 Uhr von carrie
@Schön
Es gibt keine festen Regeln, wann etwas aus der Akte genommen werden muss.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn er sich längere Zeit wohlverhält und die Abmahnung ihre Wirkung verloren hat.
Erstellt am 18.11.2008 um 13:25 Uhr von khel
@Schön:
ergänzend zu carries Posting: in unserer Firma hat es sich eingebürgert, dass Abmahnungen spätestens nach 2 Jahren ohne Fehlverhalten aus der Personalakte genommen werden. Wenn ich mich nicht irre, ist das auch bei vielen anderen Unternehmen gängige Praxis.
Aber wie carrie schon schrieb: das sind keine festen Regeln.
Gruß
khel
Erstellt am 18.11.2008 um 13:31 Uhr von carrie
@khel
Genau, dass wollte ich eigentlich auch noch erwähnen, Arbeitsrichter urteilen auch meist so..
Erstellt am 18.11.2008 um 14:20 Uhr von pit47
Hallo Schön,
das kann der BR mit dem AG in einer BV vereinbaren.
Erstellt am 18.11.2008 um 17:56 Uhr von Magenta
Es gibt keinen Anspruch auf entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, aber eine Abmahnung hat eine begrenzte Wirkungsdauer, d.h. sie kann nicht auf immer und ewig für eine Kündigung herangezogen werden.
Leider gibt es bezüglich der Wirkungsdauer keine feste Zeitgrenze. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen z.B. die Schwere des Verstoßes.
Grundsätzlich wird eine Abmahnung nach einigen Jahren unwirksam wird.