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Weihnachtsgeld - wenn nein, wann muß das mitgeteilt werden?

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trullalli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben bald eine Betriebsversammlung seitens der GL, und wir vermuten, dass man uns unter anderem mitteilt, dass es kein Weihnachtsgeld geben wird - es spricht auch einiges dafür. Schlechte Wirtschaftslage oder ähnlich wird das Argument sein. Der Wirtschaftsausschuß hat schon vor längerer Zeit die Unterlagen eingefordert, jedoch "aus Zeitmangel" nichts erhalten. Das Weihnachtsgeld wurde in den letzten drei Jahren mit dem üblichen Freiwilligen-Hinweis jeweils Ende Novemebr gezahlt, die meisten Mitarbeiter haben dem Hinweis jedoch regelmäßig wiedersprochen. Vorher wurde nicht darauf hingewiesen. Frage: Wenn kein Weihnachtsgeld gezahlt wird, muß die GL das tatsächlich 3 Monate vorher bekanntgeben, oder gilt diese Regelung gar nicht? Vielen Dank für eine Antwort schon mal im voraus.

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Community-Antworten (3)

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DonJohnson

13.11.2008 um 20:55 Uhr

Also als erstes: Betriebsversammlungen sind Sache des BR. Ansonsten sind es Mitarbeiterversammlungen under wie auch immer. Siehe dazu § 43 BetrVG. Weihnachtsgeld ist Individualrecht. Das hat also mit der BR Arbeit nichts zu tun, es sei denn es wurde (weil ein eventueller TV das regelt und zuläßt) eine Öffnungsklausel hierzu angegeben und eine BV vereinbart. Ist in einem AV geregelt, dass Weihnachtsgeld gezahlt wird in der und der Höhe, dann ist das so oder so einklagbar, es sei denn eine Änderungskündigung hat den AV verändert. Dennoch denke ich, dass es bei euch Individualrecht ist und keine Sache des BR - also wenn muß jeder MA dieses einklagen. Ihr seid ein Betrieb über 100 MA, deshalb WA. Leider kenne ich mich mit dem WA nciht so aus, da unser Betrieb kleiner ist. Dennoch könntet ihr doch einen Wirtschaftsprüfer bestellen - unabhängig versteht sich. der WA hat noch mehr Rechte. "Ich will nicht, ich habe keine Zeit" kann ja wohl keine nennenswerte Antwort des AG sein.

T
trullalli

14.11.2008 um 12:13 Uhr

Hallo Don, vielen Dank für Deine Antwort. Ist schon klar, dass der BR da nichts machen kann, aber wir werden immer wieder darauf angesprochen. Du hast uns schon weiter geholfen, mehr wollte ich nicht. Schönen Tag noch. Trullalli

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RAKO

14.11.2008 um 12:56 Uhr

Ergänzend:

Der Widerspruch der Kollegen gegen die "freiwillig"-Klausel ist rechtlich bedeutungslos. Ob der AG Zulagen zahlt, zu denen er sich vertraglich nicht verpflichtet hat, das entscheidet er selbst. Solange er regelmäßig auch betont, dass die Zulage freiwillig ist, entsteht daraus auch keine betriebliche Übung. Der AN hat da kein Recht zu widersprechen. Klingt wie eine Mama-Kind-Geschichte....

Mama an Kind: Den Bonbon gebe ich dir freiwillig Kind an Mana: Ich widerspreche der freiwilligkeit - ich erwarte jetzt jeden Tag einen Bonbon .... Wird Mama wohl kaum interessieren, oder ?

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