Merhaba Kerem,
wenn in eurem Tarifvertrag es so geregelt ist, dann habt ihr da ganz schlechte Karten.Ich habe dir mal folgenden Sachverhalt aus einem anderen "Thread" herauskopiert:
es gibt einen Kommentar von ver.di zum TVöD, worin alle noch offenen und ungeregelten Streitfragen erläutert sind. darin steht:
"Auf den Unterschied zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsstelle kommt es daher künftig nicht mehr an. Die Beschäftigten haben also ihre Arbeit am Arbeitsplatz aufzunehmen, worunter das Gebäude, die Abteilung, die Werkstatt oder Station zu verstehen ist, in der sich der Arbeitsplatz befindet. Das Anlegen von Schutzkleidung gehört zur Arbeitsleistung, das von üblicher Arbeitskleidung hat jedoch vor Arbeitsbeginn stattzufinden. Eine Ausnahme bildet solcher Dienstkleidung, die in einem Umkleidezimmer anzulegen und abzulegen ist und nicht mit nach Hause genommen werden darf (BAG 28.7.1994, AP BAT § 15 Nr 32)."[Beck’scher Online-Kommentar § 6 Rn 50] bzw.:
"...so dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Der Arbeitgeber kann durch Organisationsentscheidung, die als Annexregelung zur Arbeitszeitverteilung mitbestimmungspflichtig ist, bestimmen, wo die Arbeit begonnen und beendet wird. Hat der Beschäftigte vor Aufnahme der Arbeit eine Dienst- oder Schutzkleidung anzulegen oder sich in anderer Weise im Dienstgebäude auf die Arbeit vorzubereiten, gehören diese Zeiten zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für das Ablegen der Dienstkleidung, eine notwendige Körperreinigung usw. (so auch BAG vom 28.7.1994-6 AZR 220/94; einschränkend BAG vom 11.10. 200 - 5 AZR 122/99 ...)" [Wolfgang Hamer, Basiskommentar zum TVöD § 6 Rn 3]
Zu beachten: Für den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wurde im § 22 TV-Ü die Weitergeltung der bestehenden Regelungen zu Wege- und Umkleidezeiten vereinbart."
Ich hoffe, das hilft Dir weiter
Der Sechste Senat des BAG hat (BAG AP § 15 BAT Nr. 32) angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle für Krankenschwestern aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des LAG zur Arbeitszeit im Sinne des BAT. In jener Streitsache hatten die Krankenschwestern die Dienstkleidung, die ihnen vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt wurde, in einem eigens dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen; sie durften sie nicht mit nach Hause nehmen: Damit habe der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert, daß das Umkleiden als arbeitsvertragliche Verpflichtung anzusehen sei, die nicht irgendwann und irgendwo, sondern unmittelbar an Ort und Stelle zu erfüllen sei. Weil der Arbeitgeber die Krankenschwestern aufgrund seines derart ausgeübten Direktionsrechts rechtlich zwinge, sich im Umkleidezimmer umzukleiden, habe er die Arbeitsstelle so organisiert, daß dieser Raum zu ihr gehöre und somit dort die Arbeitszeit der Klägerin beginne und ende. Hieraus ergebe sich, daß die Zeit des Umkleidens und der Weg zur und von der Station zum Umkleideraum zur Arbeitszeit zu rechnen sei.
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Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg zählt die Zeit für das An- und Ablegen von Sicherheitsbekleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg AiB 1987, 246 ). EBuschmann/Ulber (Arbeitszeitrechtsgesetz 1994, § 2 Rz. 3) wollen generell die Zeit des Umkleidens, sofern dies notwendig im Betrieb erfolgt, als Arbeitszeit ansehens stellt insoweit auf die Arbeitsorganisation ab.
... und meiner Ansicht nach ist dieser Passus in eurem TV angreifbar. Das müßte allerdings am besten ein Rechtsverdreher prüfen, oder vielleicht auch die Gewerkschaft, wenns nicht gerade die christliche ist...