Erstellt am 14.11.2005 um 17:22 Uhr von packer
hi mahmut,
das ist laut § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht ohne eure zustimmung möglich. ein ohne eure zustimmung erteiltes verbot ist unwirksam!
interessant ist für mich aber die frage, warum er das machen möchte? hab ich ja noch nie gehört... daß er das radiohören verbieten will ist ja altbekannt, aber uhren???
gruß,
packer
Erstellt am 14.11.2005 um 20:50 Uhr von Ramses II
Auch diese Antwort halte ich für sehr gewagt!
Das Auf- und Abhängen von Uhren ist sicherlich nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 15.11.2005 um 04:35 Uhr von Michael-W
hi mahmut,
hat der chef denn gesagt warum er diese uhren (nur speziell funkuhren oder alle?) abbauen bzw. reduzieren will. ich kann keinen vernünftigen grund sehen.
vielleicht würde der grund helfen dir ne korrekte antwort zu geben.
Gruss
Michael-W
Erstellt am 15.11.2005 um 09:04 Uhr von viktor
Ich seh da auch eine Mitbestimmung. Die Frage wäre, ob hier nicht zu weit in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Man kann doch niemanden vorenthalten, wie spät es ist. Muß man auch die Armbanduhren ablegen.
Erstellt am 15.11.2005 um 16:22 Uhr von packer
moin,
klar ist diese antwort gewagt... wer das nicht tut der nichts gewinnt @ ramses. spaß beiseite, ausschlaggebend ist die erfolgte informationspflicht an den br und die darin aufgeführten gründe des ag. wenn sich da die fragen zur ordnung einbauen lassen, sind wir im boot. hat er andere gründe, dann vieleicht nicht. ich müßte wirklich wissen, warum er das macht. soweit reicht meine phantasie leider nicht...
gruß,
packer
Erstellt am 15.11.2005 um 17:20 Uhr von mahmut
er meinnte 1 uhr genug weil, sie sonst teuer ist stück kostet 900 euro!!
Erstellt am 15.11.2005 um 21:44 Uhr von Ramses II
Packer,
welche Begründung des AG hältst Du denn für denkbar bei der sich "Fragen zur Ordnung im Betrieb" einbauen lassen.
Nichts gegen Kreativität, aber irgendwo sollte man doch noch sauber argumentieren...
Erstellt am 16.11.2005 um 09:11 Uhr von viktor
ach Du meine Güte - 900 Euro - ich habe eine Wandfunkuhr als Werbegeschenk umsonst bekommen. Vielleicht helft ihr ihm beim suchen eines preiswerten Anbieters.
Erstellt am 16.11.2005 um 12:05 Uhr von packer
hi ramses,
sauber argumentieren... hast recht :)
aufgrund der aussage von mahmut vom 15. hat sich das ja wohl erledigt :))
ich bin aber immer noch der überzeugung, daß ich auf der richtigen spur bin.
Die betriebliche Ordnung zu gestalten ist Aufgabe der einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber soll sie nicht durch einseitige Anordnungen allein nach seinen Vorstellungen und Interessen bestimmen. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren. In der mitbestimmten Gestaltung der betrieblichen Ordnung sollen die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers zu einem sinnvollen und angemessenen Ausgleich gebracht werden. Bei dieser gemeinsamen Gestaltung der Ordnung sind dann auch die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer - entweder laute konventionelle Uhren aufhängen zu können oder durch leise Funkuhren nicht gestört zu werden -, zum Ausgleich zu bringen. Der Arbeitgeber wird ein Interesse daran haben, daß Arbeitnehmer durch das laute Ticken nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben - letztlich schuldlos - gehindert werden, auch wenn der eine konventionell tickende Uhr besitzende Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß arbeitet.
ach ja, das original findeste hier:
http://www.betriebsrat.com/03_informationen/urteile/PG053066.htm
liebe grüße,
packer