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Behinderung der BR- Arbeit?

C
capo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bin einer von 15 Betriebsräten. (kein Freigestellter) Ich habe bei uns in der Firma, eine Führungsaufgabe, und kann diese als BR nicht mehr zu 100% ausüben. Nun wollen mich meine VG von diesen Posten umsetzen, um jemanden der nicht im BR tätig ist darauf einzusetzen. Wenn ich die Führungsaufgabe mache, weiß ich anhand unserer internen Ziele und auch den VG, dass ich den Job ohne Fehler und zur vollsten Zufriedenheit verrichte. Nun wurde mir durch die Blume erklärt, dass ich mich enscheiden solle, was ich nun lieber machen würde. Ich möchte das Mandat nicht einfach niederlegen, da mir die BR- Arbeit wirklich am Herzen liegt und ich doch viel für unsere Abt. bewirken kann. Aber auch möchte ich die Tätigkeit als Führungskraft nicht nehmen lassen, da ich ja nicht weiß ob ich bei der nächsten Wahl nochmal kanditiere oder auch gewählt werde. Ich kenn zwar die §§ 119 und 37 vom BetrVG, aber vieleicht kennt ihr noch ander §§ auf die ich mich berufen kann.

4.930010

Community-Antworten (10)

L
Lotte

07.11.2008 um 15:59 Uhr

capo, der wichtigste § hierzu ist doch der § 78 BetrVG

C
capo

07.11.2008 um 16:02 Uhr

Danke, den hatte ich vergessen.

N
nicoline

07.11.2008 um 19:08 Uhr

@ capo

Gegenüber einem BR-Mitglied kann der AG eine ordentliche Kündigung nur im Falle und zum Zeitpunkt der Stilllegung oder Teilstilllegung des Betriebs aussprechen (vgl. § 15 Abs. 4, 5 KSchG; § 103 Rn. 7). Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist entweder die Zustimmung des BR oder ein die Zustimmung des BR ersetzender rechtskräftiger Beschluss des ArbG erforderlich (vgl. § 103 Rn. 24 ff.). Während des Zustimmungsersetzungsverfahrens besteht die Mitgliedschaft im BR fort. Wird die Zustimmung erteilt oder vom ArbG rechtskräftig ersetzt, endet das Arbeitsverhältnis mit Wirksamwerden der Kündigung ggf. nach Ablauf einer vom ArbG eingeräumten Frist. Zur Änderungskündigung, die nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG grundsätzlich nur im Zuge einer Stilllegung des Betriebs zulässig ist, vgl. im Übrigen § 103 Rn. 7.

Quelle: DKK BetrVG Kommentar für die Praxis § 24 RN 13

Und das gleich hinterher:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

W
Waschbär

07.11.2008 um 19:28 Uhr

@nicoline, siehe mal unter googel nach wo für CAPO steht, ich finde den nick sehr geschmacklos grade in verbindung mit seiner frage :-(

I
Immie

07.11.2008 um 20:12 Uhr

@piede So lange er dir kein Geld wegnimmt... dann hast du doch mehr Zeit für die BR Arbeit die dir am Herzen liegt. Und dann kannst du dich um die Interessen aller AN kümmern und nicht nur um die Vorteile deiner Abteilung. Oder habe ich dich falsch verstanden?

C
capo

07.11.2008 um 20:18 Uhr

Nee, hast mich richtig verstanden. Aber was ist für die Zukunft, ich habe noch 25 Jahre zu arbeiten-

N
nicoline

07.11.2008 um 20:21 Uhr

@ capo Antwort 4: ????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????

@ Fellkugel Wikipedia Capo (ital.: Kopf) bezeichnet: * den Chef (Kopf) einer cosca (Gruppe) der sizilianischen Mafia * als Kurzform im französischen caporal bzw. im italienischen caporale, siehe Korporal * als Kurzform eines Hilfsmittels für das Gitarrespielen, siehe Kapodaster * den Vorsänger oder ein führender Kopf einer zur Ultrà-Bewegung gehörenden Gruppe von Sportfans

Personen

* Johannes Anton Graf Capo d'Istrias (1776-1831), Präsident des griechischen Staates, Nauplia, Peloponnes

Siehe auch: * Kapo

Der Ausdruck Kapo bezeichnet:

* kurz einen Kapodaster für die Gitarre
* kurz die Kantonspolizei in der Schweiz
* Vorarbeiter auf dem Bau oder einer anderen Handwerkergruppe
* den Häftling eines Konzentrationslagers mit Leitungsfunktionen, siehe Kapo (KZ)

Zugegeben, die erste und letzte Erklärung für das Wort haben einen wirklich unschönen Beigeschmack, aber wie Du siehst, gibt es mehrere Erklärungen, muß man immer gleich von dem Schlimmsten ausgehen??? Kann der nick vielleicht auch in Unkenntnis gewählt worden oder Namenskürzel sein ?????

RW
rainer w

07.11.2008 um 20:26 Uhr

@capo Manchmal helfen nicht nur §§. Villeicht solltest Du in Begleitung des BRV oder eines anderen BRM mal versuchen das Gespräch mit Deinem Vorgesetzten zu suchen. In sachlichen Gesprächen lässt sich auch oftmals was erreichen. Das kann man als Außenstehender aber schlecht beurteilen, da man Deinen chef nicht kennt. Ich meine hier zudem noch einProblem in der Personalplanung zu sehen.

C
capo

07.11.2008 um 20:28 Uhr

Danke Rainer,

werde ich wohl machen.

W
Waschbär

07.11.2008 um 20:36 Uhr

@nicoline, da er sich mit C schreibt, meint er es wohl so und dan in verbindung mit seiner Frage il capo – „das Haupt“, aber auch „der Chef“). Italienische Wanderarbeiter brachten den Ausdruck als Bezeichnung für ihre Vorarbeiter in die süddeutsche Handwerkersprache ein. Nachdem das erste „offizielle“ Konzentrationslager in Dachau eröffnet worden war und es sich bei den ersten Häftlingen dort um Angehörige der bayerischen Arbeiterbewegung handelte, gelangte der Ausdruck auf diese Weise in die Sprache der KZ-Häftlinge.

Ich Persönlich bin mit dem Fred durch, mögen es sein das anders ist oder anders gesehen wird.

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