Erstellt am 21.10.2008 um 09:41 Uhr von Werner
Mouin oezoemer,
§2 Nr.5 ERA-NRW:
Übt ein Beschäftigter außerhalb seiner Arbeitsaufgabe (z.B. in Aushilfe oder stellvertretung) vorübergehend eine Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, so erwirbt er keinen Anspruch auf höhere Entgeltbezüge. Dauert diese Tätigkeit zusammenhängend mehr als 4 Wochen, so entsteht der Anspruch auf höhere Entgeltbezüge vom ersten Tag der höherwertigen Tätigkeit an. Dies gilt auch für eine Entgeltgruppenzulage.
Dauert die höherwertige Tätigkeit länger als 6 Monate, hat eine Neueingruppierung zu erfolgen.
Nähere Info`s bei der zuständigen Gewerkschaft.