Hallo Nathan
§ 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbeitnehmer solche Informationen einzufordern und zu sammeln, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dem Schutzbedürfnis trägt das in der Vorschrift verankerte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Verwendung von Personalfragebogen, Rubriken für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Rechnung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Personalpolitik zu versachlichen, um auch seine Personalplanung bedürfnisorientiert gestalten zu können. Hierbei sind die genannten Instrumentarien wichtige Hilfsmittel
Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, welche die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen, damit Beurteilungserkenntnisse miteinander verglichen werden können (Fitting, § 94 Rz. 29)
Das Mitbestimmungsrecht des BR ist nach § 94 Abs. 2 letzter Halbs anzuwenden. Bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen setzt nicht notwendig voraus, dass die vom Arbeitgeber angewandten allgemeinen Grundsätze schriftlich verkörpert sind. Es genügt jedoch, wenn der Arbeitgeber auf den Grundlage von formularmäßig erhobenen Leistungsdaten regelmäßig gegenüber Arbeitnehmern Rügen oder Belobigungen ausspricht, ohne die Kriterien dafür betrieblich offenzulegen (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 6.3.2007, 11 TaBV 101/06[2]). Auch sie ermöglichen, wie ein Personalfragebogen, die Beurteilung des Arbeitnehmers. Beurteilung sind im Einzelfall indes nicht mitbestimmungspflichtig. Der § 94 Abs. 2 BetrVG erfasst werden insbesondere auch standardisierte Bewertungen von Bewerbern oder Arbeitnehmern für bestimmte Aufgaben sowie die hierbei angewendeten Verfahren (sog. Assessmentcenter).
Ich würde über die Schiene des § 75 einen Fuß in die Tür bekommen .
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
desweiteren würde ich als BR Feststellen das ,die bestehenden Beurteilungsgrundsätze überarbeitet werden müssen um dem AAG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Rechnung zu tragen. Hier bittet sich der § 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
Fast man alles zusammen habt ihr durchaus die möglichkeit euch einzu mischen