Erstellt am 01.01.2020 um 23:09 Uhr von Catweazle
Wenn mit zustehen die Bezahlung gemeint ist, wird er wahrscheinlich Unrecht haben. Aber mit so wenigen Infos ist eine Antwort kaum möglich. Bis wann ging die Krankschreibung? Gibt es einen Dienstplan?
Erstellt am 01.01.2020 um 23:45 Uhr von MAUS91
Ja es gibt einen Dienstplan. Ich bin auf 40 std. Angemeldet. Die Krankschreibung ging bis einschl. 23.12.. seit 24.12. Arbeite ich wieder ganz normal. 25.+26.12. Gelten als Feiertage, sind auch im Dienstplan so gekennzeichnet, und eben die 2 normalen freien Tage die wir haben. 1 freien Tag (29.12.) davon in der Woche hatte ich.
Erstellt am 02.01.2020 um 09:45 Uhr von celestro
und sollte jetzt irgend jemand verstehen, was Dein Problem ist? 25.+26.12. sind Feiertage ... aber was soll da jetzt überhaupt gestrichen werden? Das Du an den Tagen arbeiten musst?
Erstellt am 02.01.2020 um 10:02 Uhr von nicoline
*und sollte jetzt irgend jemand verstehen, was Dein Problem ist?*
Ich danke dir, du nimmst mir das Wort von der Tastatur ?
MAUS91
Du arbeitest also seit dem 24. wieder, das war ein Dienstag. Mi 25. und Do. 26. waren für dich im Dienstplan freie Feiertage oder was? Fr. 27., Sa 28. hast du gearbeitet und Sonntag 29. hattest du frei wegen des Dienstplans oder weil es ein Sonntag ist? Dein Problem ist nicht wirklich zu verstehen. Wenn du eine gute Antwort haben möchtest, musst du dich besser erklären.
Erstellt am 02.01.2020 um 11:17 Uhr von MAUS91
Wie ich bereits geschrieben habe hatte ich an diesen Tagen NICHT frei, da es aber Feiertage sind stehen sie mir eig als freie Tage zu. Am 29.12. Hatte ich frei weil da eben am wenigsten los war, egal ob Sonntag oder nicht (Spielt in der Gastro keine rolle). Mein AG möchte mir aufgrund dessen dass ich am 23.12. Krankgeschrieben war, einen Feiertag streichen und den krankgeschrieben Tag sozusagen als freien Tag eintragen. Meine Frage ist, ob mir die freien Tage in der Woche ganz normal zustehen obwohl ich 1 Tag krank war oder ob es rechtsmäßig ist, dass davon jetzt 1 Tag gestrichen wird? Also anders kann ich es jetzt langsam nicht mehr erklären.
Erstellt am 02.01.2020 um 11:54 Uhr von celestro
Sorry, aber wenn Dir die Feiertage als freie Tage zustünden, müsste der Laden ja geschlossen sein. Das war er aber anscheinend ja nicht.
Wichtig wäre, was der Dienstplan sagte und danach muss man sich richten.
P.S. Ehrlich gesagt habe ich Dein Problem noch immer nicht 100%ig verstanden.
Erstellt am 02.01.2020 um 12:15 Uhr von MAUS91
Wenn ein Hotel über Weihnachten schließen würde bräuchte es wahrscheinlich nicht mehr aufmachen, das ist eine Hauptsaison bei uns. Es läuft dann so dass ins eben die Tage eig gutgeschrieben werden und wir die bekommen wenn es eben die Belegung wieder zulässt. Wenn ich in der Woche eben nur 1 freien Tag hatte müsste ich eig eben 3 guttage haben, die ich dann später wieder bekommen sollte. Da ich aber ein Tag noch krankgeschrieben war meint mein AG dass ich eben nur 2 guttage habe weil ich krank war.
Erstellt am 02.01.2020 um 12:20 Uhr von stehipp
Grundsätzlich ist aber immer zu sagen.
Wenn du krankgeschrieben bist, muss dich der AG so stellen, als wenn du an dem Tag, wie im Dienstplan aufgeführt, gearbeitet hast.
Eine Auswirkung auf irgendwelche anderen Tage hat das nicht.
Die Frage die du dir aber auch stellen musst, was will ich eigentlich erreichen? Selbst wenn du im Recht bist, dass keine Tage abgezogen werden, bist du bereit, dein Recht mit allen Konsequenzen notfalls auch einzufordern?
Wenn nicht, dass ist die Frage wohl eher akademischer Natur.
Erstellt am 02.01.2020 um 13:55 Uhr von celestro
"Wenn ein Hotel über Weihnachten schließen würde bräuchte es wahrscheinlich nicht mehr aufmachen, das ist eine Hauptsaison bei uns."
Gut ... in Ordnung!
"Ja es gibt einen Dienstplan."
Reden wir also über eine Woche, in der es einen Dienstplan gab? Dann wäre es wie gesagt so, dass man sich an selbigen halten muss. Sprich die Tage die ausfallen sind genau so, wie in diesem Plan vermerkt. Da plötzlich etwas ändern, weil Du krank warst ist nicht in Ordnung.
Erstellt am 02.01.2020 um 16:22 Uhr von nicoline
Maus 91
*Ja es gibt einen Dienstplan.*
Mit der Gültigkeit diese Dienstplans scheint es ja nicht weit her zu sein, denn ein paar Zeilen weiter schreibst du:
*Am 29.12. Hatte ich frei weil da eben am wenigsten los war, egal ob Sonntag oder nicht *
Für dich mal zur Aufklärung:
Gewerbeordnung
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Mit der Herausgabe eines Dienstplanes ist dieses Weisungsrecht verwirkt, der Dienstplan ist verbindlich. Da kann der AG dich an mit FREI geplanten Tagen nicht zur Arbeit zwingen und dich nicht einfach nach Hause schicken, weil wenig zu tun ist
Im Krankheitsfall gilt:
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00)
Es gilt aber auch:
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06
Verständlich übersetzt heißt das:
Krank ist wie gearbeitet! Bist du mit Arbeit oder auch Mehrarbeit geplant, sind dir die geplanten Stunden auch im Krankheitsfall gutzuschreiben.
Bist du mit Frei geplant, hast du dieses auch im Krankheitsfall.