Erstellt am 20.12.2019 um 09:21 Uhr von Catweazle
Die Leistung der Berufsgenossenschaft ist jedenfalls nicht davon abhängig ob ein BR existiert und er irgend etwas zugestimmt hat.
Erstellt am 20.12.2019 um 09:25 Uhr von Dummerhund
@serkankoc
"Was für eine Rolle spielt dabei die Berufsgenossenschaft? "
Für die Berufsgenossenschaft spielt das erst einmal gar keine Rolle, denn der Arbeitnehmer und der Schichtleiter haben wohl anscheinend nach besten Wissen und gewissen gehandelt. Für die BG ist es daher (wenn überhaupt) Zweitrangig ob eine Genehmigung des BR vor lag oder nicht.
Erstellt am 20.12.2019 um 09:34 Uhr von serkankoc
Bei der Arbeitszeit ist die Mitbestimmung des Betriebsrates erforderlich, das ist die Voraussetzung dafür, das der Schichtleiter einen Mitarbeiter früher bestellen darf oder nicht. Daher auch meine Frage, weil der Unfall vielleicht nicht passiert wäre, wenn der Mitarbeiter nicht früher angefangen hätte. Ist das unmöglich? Kann doch passieren, ist nur eine Frage, ist ja Gott sei Dank nicht real passiert.
Erstellt am 20.12.2019 um 09:45 Uhr von Kjarrigan
§ 8 SGB VII - (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
UND
§ 7 Nr. 2 SGB VII - Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus
Erstellt am 20.12.2019 um 09:56 Uhr von celestro
"weil der Unfall vielleicht nicht passiert wäre, wenn der Mitarbeiter nicht früher angefangen hätte."
Wie soll das Aussehen? Er hätte den Hammer nicht fallen lassen, wenn er normal zur Arbeit gekommen wäre? Weil er dann 2 Stunden mehr zum Schlafen gehabt hätte oder wie?
Sorry, aber wie man auch nur auf die Idee kommen kann, es könnte an 2 Stunden früher oder später anfangen gelegen haben (also NUR daran), erschließt sich mit nicht.
Erstellt am 20.12.2019 um 10:06 Uhr von Dummerhund
@celestro
Die Frage war ja auch nur rein hypothetisch gestellt.
Aber es ist durchaus möglich das jemand den von dir benannten Hammer zwischendurch benutzt hat. Dieser erlitt dann einen defekt (Hammerkopf löst sich vom Stil). Der Benutzer hat den Kopf auf den Stil dann nur mangelhaft repariert und wollte ihn nach Beendigung der arbeiten aber austauschen. Da der andere MA aber nun früher kam und den da liegenden kaputten Hammer einfach genommen hatte (andere Kollege der den Hammer vorab benutzt hatte war auf dem WC ), flog der Hammerkopf wieder beim hämmern aus dem Stiel und dem MA an den Kopf.
Du siehst, es gibt immer ein...….es hätte...….
Erstellt am 20.12.2019 um 10:09 Uhr von serkankoc
Was verstehst du an der Frage nicht? Es müssen einige Zufälle zusammen kommen, verstehe ich, aber anscheinend verstehst du immer noch die Frage nicht! Es ist alles möglich, weiß nicht, wie sicher du dich fühlst. Es hat mit Hammer fallen lassen nichts zu tun, schon Mal von zur falschen Zeit am falschen Ort gehört? Es ist nicht angehört worden, darum hätte der MA nicht da sein dürfen!!! Daher meine Frage, hat ja Kjarrigan gut und ohne überflüssigen Kommentar beantwortet
Erstellt am 20.12.2019 um 10:11 Uhr von serkankoc
Erstellt am 20.12.2019 um 10:30 Uhr von takkus
@serkankoc:- was biste denn so angepisst?
Erstellt am 20.12.2019 um 11:49 Uhr von nicht brauchen
Schwieriger wird es aber, wenn er die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten hat...
Egal sei es wie es sei der Br ist evtl. nicht gefragt worden aber das steht auf einem anderen Blatt. Die BG schaut einfach aber ob der BR den Überstunden zugestimmt hat schaut sie wahrscheinlich nicht.
Erstellt am 20.12.2019 um 13:29 Uhr von wdliss
https://blog.betriebsrat.de/arbeitszeit/versicherungsschutz-auch-bei-verstoss-gegen-arbeitszeitregeln/
"Wichtig für das allgemeine Verständnis ist, dass es sich beim Arbeitszeitgesetz um ein Schutzgesetz handelt. Es soll, wie schon der Begriff klar macht, den Arbeitnehmer schützen, ihm aber nicht durch seine Bestimmungen zum Nachteil gereichen. Das wäre jedoch der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des ArbZG die Konsequenz hätte, dass Versicherungsschutz verloren geht."