Erstellt am 20.01.2009 um 10:43 Uhr von carrie
@Gela
Unfallversicherungsschutz in der Arbeitspause
Arbeitspausen dienen der Entspannung und Erholung, um neue Kraft für die weiteren Arbeitsstunden zu schöpfen. Die Pause steht somit in einem engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Unfälle, die sich während der Pause an der Arbeitsstätte ereignen, werden deshalb normalerweise als Arbeitsunfälle anerkannt. Auch derjenige, der die Pause für ein Nickerchen nutzt, genießt Versicherungsschutz, denn der Schlaf gibt Erholung und neuen Elan für die weitere Arbeit.
Einschränkungen
Anders sieht es bei Tätigkeiten und Beschäftigungen aus, die nicht dem Pausenzweck und somit der Entspannung und Erholung dienen. Ein Beispiel: Nutzt jemand während der Pause eine betriebliche Einrichtung (etwa eine Kreissäge) für den Eigenbedarf und erleidet dabei einen Unfall, dann steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die während der Pause erledigte kleinere Reparatur am Auto, das für den Weg zu und von der Arbeit benutzt wird, ist nicht unfallversichert. Beide Male handelt es sich um so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein Unfallversicherungsschutz gilt.
Auch Essen und Trinken fallen unter diese nichtversicherten, eigenwirtschaftlichen Betätigungen. Unfälle, die durch mitgebrachtes Essen oder Trinken verursacht werden, gelten nicht als Arbeitsunfälle. Auf der anderen Seite wiederum erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auf die mit der Essenseinnahme verbundenen Nebentätigkeiten - etwa das Anwärmen des Essens oder die Reinigung des Geschirrs - wenn eine Betriebseinrichtung (z.B. eine schadhafte Herdplatte) den Unfall wesentlich mitverursacht hat.
Quelle:http://www.ukpt.de/pages/service/faq/index.php?id=faq0106
Erstellt am 20.01.2009 um 11:14 Uhr von IKEA4711
@carrie
Essen und trinken fällt unter eigenwirtschaftliche Betätigung?
Dient die Nahrungsaufnahme nicht zur Erhaltung meiner Arbeitskraft und wenn ich einen Tee in meiner Pause trinke, hat dass auch etwas mit Erholung und Entspannung zu tun - oder?
So pauschal würde ich also nicht sagen, dass es nicht mit versichert ist.
Aber ein Anruf bei der zuständigen Berufsgenossenschaft kann hier bestimmt weiterhelfen.
Erstellt am 20.01.2009 um 11:23 Uhr von DocPille
@Gela
Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Liegt ein Verschulden jedoch überwiegend auf Seiten des Betriebes, wie etwa bei ungewohnt glattem Boden oder verdorbenem Essen, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum.
gruss
Erstellt am 20.01.2009 um 11:24 Uhr von Gela
Danke erst mal, hat mir sehr geholfen.
Gruß Gela
Erstellt am 20.01.2009 um 11:26 Uhr von pit47
@alle,
auch ein Unfall in den Wasch- und Toilettenräumen ist kein Arbeitunfall.
Erstellt am 20.01.2009 um 12:12 Uhr von Uschi66
@all,
ganz einfach und kurz gesagt,
die Wege zur Kantine und/ oder zur Tolitette sind versichert. Der Aufenthalt dort eben nicht. Anders kann es sein/ ist es, wenn man dort z.B. auf einer Bananenschale welche auf dem Boden liegt ausrutscht.
Auch wenn einem am Schreibtisch auf Grund von Müdigkeit der Kopft auf den selbigen fällt und man sich dabei verletzt wäre dieses ein Arbeitsunfall.
Verletzungen z.B. durch heiße Getränke, welche man sich überschüttet, fallen "leider oder auch verständlicher Weise" unter den Begriff "ungeschicklichkeit". Diese wiederum ist nirgends versichert.
Doch wer hat schon immer eine Bananenschale dabei. ;-)
Erstellt am 31.01.2009 um 09:20 Uhr von Karl-heinz
Kann man nicht den Besuch auf der Toilette als Dienstzeit umfunktionieren, in dem in jeder Zelle z.B. BV ausliegen und die Toilettenbenutzer dann diese lesen. Man weiß ja nie was alles auf dem Klo passieren kann.
Erstellt am 31.01.2009 um 09:33 Uhr von DonJohnson
@Karl-heinz
Deine Sichtweise ist echt interessant... Denkst du die BG interessiert eine solche BV? Hmmm, lass uns mal gemeinsam überlegen...
Erstellt am 31.01.2009 um 16:23 Uhr von Karl-heinz
@Don Johnson
es ist doch egal, was die BG interessiert, hauptsache ist doch die Plausibilität, oder?
Arbeitszeit kann ein AN haben, auch wenn er seinen Arbeitsplatz auf dem Örtchen hat.
Ich bin dafür!!!!!!!!!
Erstellt am 31.01.2009 um 18:01 Uhr von peanuts
"Auch wenn einem am Schreibtisch auf Grund von Müdigkeit der Kopft auf den selbigen fällt und man sich dabei verletzt wäre dieses ein Arbeitsunfall."
Könnte man denn z.B. das Studium von langweiligen Akten dafür verantwortlich machen, das diese Arbeitstätigkeit den "Büroschlaf mit Unfallfolge" verursacht hat?
Ich vermute, dass die BG erheblichen Widerspruch gegen die Anerkennung als "Arbeitsunfall" einlegen würde.
Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass dieser Unfall Folge einer betrieblich versicherten Tätigkeit war.
Erstellt am 31.01.2009 um 18:10 Uhr von Kölner
@Karl-heinz
Eine Plausibiltätsprüfung nimmt eine BG stets als Zweites vor. Zunächst wird die Zuständigkeit, resp. der Versicherungsfall analysiert.
Erstellt am 31.01.2009 um 18:14 Uhr von Karl-heinz
ist ja auch alles bei den Haaren herbeigezogen, aber die Idee ist eigentlich nicht schlecht.