Unfall in der Pause - Arbeitsunfall?
Hallo, eine Kollegin hat sich in der Mittagspause heißen Tee über die Beine geschüttet, so dass Brandblasen entstanden. Gilt in der Pause ein Unfall als Arbeitsunfall? Es grüßt Gela
Community-Antworten (12)
20.01.2009 um 11:43 Uhr
@Gela Unfallversicherungsschutz in der Arbeitspause Arbeitspausen dienen der Entspannung und Erholung, um neue Kraft für die weiteren Arbeitsstunden zu schöpfen. Die Pause steht somit in einem engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Unfälle, die sich während der Pause an der Arbeitsstätte ereignen, werden deshalb normalerweise als Arbeitsunfälle anerkannt. Auch derjenige, der die Pause für ein Nickerchen nutzt, genießt Versicherungsschutz, denn der Schlaf gibt Erholung und neuen Elan für die weitere Arbeit. Einschränkungen Anders sieht es bei Tätigkeiten und Beschäftigungen aus, die nicht dem Pausenzweck und somit der Entspannung und Erholung dienen. Ein Beispiel: Nutzt jemand während der Pause eine betriebliche Einrichtung (etwa eine Kreissäge) für den Eigenbedarf und erleidet dabei einen Unfall, dann steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die während der Pause erledigte kleinere Reparatur am Auto, das für den Weg zu und von der Arbeit benutzt wird, ist nicht unfallversichert. Beide Male handelt es sich um so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein Unfallversicherungsschutz gilt. Auch Essen und Trinken fallen unter diese nichtversicherten, eigenwirtschaftlichen Betätigungen. Unfälle, die durch mitgebrachtes Essen oder Trinken verursacht werden, gelten nicht als Arbeitsunfälle. Auf der anderen Seite wiederum erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auf die mit der Essenseinnahme verbundenen Nebentätigkeiten - etwa das Anwärmen des Essens oder die Reinigung des Geschirrs - wenn eine Betriebseinrichtung (z.B. eine schadhafte Herdplatte) den Unfall wesentlich mitverursacht hat.
Quelle:http://www.ukpt.de/pages/service/faq/index.php?id=faq0106
20.01.2009 um 12:14 Uhr
@carrie
Essen und trinken fällt unter eigenwirtschaftliche Betätigung?
Dient die Nahrungsaufnahme nicht zur Erhaltung meiner Arbeitskraft und wenn ich einen Tee in meiner Pause trinke, hat dass auch etwas mit Erholung und Entspannung zu tun - oder?
So pauschal würde ich also nicht sagen, dass es nicht mit versichert ist.
Aber ein Anruf bei der zuständigen Berufsgenossenschaft kann hier bestimmt weiterhelfen.
20.01.2009 um 12:23 Uhr
@Gela
Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Liegt ein Verschulden jedoch überwiegend auf Seiten des Betriebes, wie etwa bei ungewohnt glattem Boden oder verdorbenem Essen, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum.
gruss
20.01.2009 um 12:24 Uhr
Danke erst mal, hat mir sehr geholfen. Gruß Gela
20.01.2009 um 12:26 Uhr
@alle, auch ein Unfall in den Wasch- und Toilettenräumen ist kein Arbeitunfall.
20.01.2009 um 13:12 Uhr
@all,
ganz einfach und kurz gesagt,
die Wege zur Kantine und/ oder zur Tolitette sind versichert. Der Aufenthalt dort eben nicht. Anders kann es sein/ ist es, wenn man dort z.B. auf einer Bananenschale welche auf dem Boden liegt ausrutscht.
Auch wenn einem am Schreibtisch auf Grund von Müdigkeit der Kopft auf den selbigen fällt und man sich dabei verletzt wäre dieses ein Arbeitsunfall.
Verletzungen z.B. durch heiße Getränke, welche man sich überschüttet, fallen "leider oder auch verständlicher Weise" unter den Begriff "ungeschicklichkeit". Diese wiederum ist nirgends versichert.
Doch wer hat schon immer eine Bananenschale dabei. ;-)
31.01.2009 um 10:20 Uhr
Kann man nicht den Besuch auf der Toilette als Dienstzeit umfunktionieren, in dem in jeder Zelle z.B. BV ausliegen und die Toilettenbenutzer dann diese lesen. Man weiß ja nie was alles auf dem Klo passieren kann.
31.01.2009 um 10:33 Uhr
@Karl-heinz Deine Sichtweise ist echt interessant... Denkst du die BG interessiert eine solche BV? Hmmm, lass uns mal gemeinsam überlegen...
31.01.2009 um 17:23 Uhr
@Don Johnson es ist doch egal, was die BG interessiert, hauptsache ist doch die Plausibilität, oder? Arbeitszeit kann ein AN haben, auch wenn er seinen Arbeitsplatz auf dem Örtchen hat. Ich bin dafür!!!!!!!!!
31.01.2009 um 19:01 Uhr
"Auch wenn einem am Schreibtisch auf Grund von Müdigkeit der Kopft auf den selbigen fällt und man sich dabei verletzt wäre dieses ein Arbeitsunfall."
Könnte man denn z.B. das Studium von langweiligen Akten dafür verantwortlich machen, das diese Arbeitstätigkeit den "Büroschlaf mit Unfallfolge" verursacht hat?
Ich vermute, dass die BG erheblichen Widerspruch gegen die Anerkennung als "Arbeitsunfall" einlegen würde.
Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass dieser Unfall Folge einer betrieblich versicherten Tätigkeit war.
31.01.2009 um 19:10 Uhr
@Karl-heinz Eine Plausibiltätsprüfung nimmt eine BG stets als Zweites vor. Zunächst wird die Zuständigkeit, resp. der Versicherungsfall analysiert.
31.01.2009 um 19:14 Uhr
ist ja auch alles bei den Haaren herbeigezogen, aber die Idee ist eigentlich nicht schlecht.
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