Erstellt am 05.10.2008 um 17:07 Uhr von waschbär
@ikarus
Ab 11 AN´s könnt ihr mit Reden
(Pausenraum erforderlich (§ 29 ArbStättV))
Erstellt am 05.10.2008 um 17:21 Uhr von peanuts
Da bereits ein Pausenraum vorhanden ist und es um die Beschaffenheit dieses Pausenraums geht, kann man sich den Blick in den § 29 ArbStättV sparen.
"welchen paragraphen können wir zur argumentation vor dem chef anwenden?"
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 29/1-4
Erstellt am 05.10.2008 um 17:38 Uhr von DonJohnson
Könntest du das näher erläutern Peanuts? In der von dir zitierten Verordnung steht: "2.1 Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn
* die Arbeitnehmer bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind oder überwiegend im Freien beschäftigt sind;
* die Arbeitnehmer schwere körperliche Arbeit verrichten;
* die Arbeitnehmer eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben;
* die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben (§ 7 Abs. 1 ArbStättV);
* die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z.B. Kunden) Zutritt haben. "
In diesem Fall ist das wohl schwer, da es sich um ca. 60 MA handelt.
Erstellt am 05.10.2008 um 17:48 Uhr von Peanuts
@Don Johnson
Nein!!!
Etwas genauer nach lesen hilft.
Erstellt am 05.10.2008 um 17:54 Uhr von peanuts
"In diesem Fall ist das wohl schwer, da es sich um ca. 60 MA handelt."
Bevor Du wieder einmal eine Deiner unsinnigen Aussagen triffst, solltest Du die Nr. 2.1 einfach mal gelesen haben. Aber vielleicht bist Du mit einer "Wenn dann Aussage" auch einfach nur überfordert. Ich wüsste jedenfalls nicht, was es hier zu erläutern gibt!
Erstellt am 05.10.2008 um 17:58 Uhr von peanuts
Der Beitrag 103029 stammt übrigens nicht von mir. Ebenfalls nicht die Beiträge, die Peanuts auch sonst noch verfasst hat.
Aber wenn es denn Spaß macht!
Erstellt am 05.10.2008 um 18:05 Uhr von DonJohnson
Hast ja vermutlich recht, peanuts - ich bin nur über "2.1 Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt,..." gestolpert. -darum bin ich von ausgegangen, dass diese Richtlinie in diesem Fall nciht weiter hilft. Darum bat ich dich um eine Erklärung.
Erstellt am 05.10.2008 um 18:36 Uhr von peanuts
Erstens hört diese Richtlinie nicht bei 2.1 auf und wenn es Dir nur um eine Erklärung gegangen wäre, hättest Du Dir den letzten Satz in 103028 besser geschenkt.
Aber damit Du´s verstehst, 2.1 sagt aus: WENN in einem Betrieb höchstens 10 AN beschäftigt sind, DANN muss auch ein Pausenraum eingerichtet werden, WENN ****
Erstellt am 05.10.2008 um 19:05 Uhr von DonJohnson
Ok, du beziehst dich wohl auf 5.1 was die Antwort auf diese Frage angeht, aber dass steht auch in § 4.2 ArbStättV. Und ob es den Pausenraum schon gibt oder nicht, hat der BR nach §80 Abs 1 Satz 1 BetrVG darüber zu wachen, das Verordnungen eingehalten werden. Also auch die ArbStättV.
Erstellt am 05.10.2008 um 20:05 Uhr von peanuts
"Ok, du beziehst dich wohl auf 5.1 was die Antwort auf diese Frage angeht, "
Der Punkt 5 "Einrichtung" erscheint mir durchaus geeignet, die Frage beantworten zu können.
"aber dass steht auch in § 4.2 ArbStättV. "
Du scheinst eine Spezialausgabe der ArbStättV zu haben...
"Und ob es den Pausenraum schon gibt oder nicht, hat der BR nach §80 Abs 1 Satz 1 BetrVG darüber zu wachen, das Verordnungen eingehalten werden. Also auch die ArbStättV."
Hat das irgend jemand bezweifelt? Nein!
Erstellt am 05.10.2008 um 20:28 Uhr von waschbär
Ey Don,
Ist nicht deine Wochende oder dein Thema ??
viel spass noch mit dem peanuts , der führt allerdings die Dialoge etwas dröger als ich .-)
aber dafür ist er fachlich sachlich immer mehr in der Spur,also er weicht nicht so ab wie ich.
Erstellt am 06.10.2008 um 14:43 Uhr von DonJohnson
In der Tat kenne ich mich in dem Thema nciht wirklich aus. Darum sagte ich, er soll es erklären. Nur vom lesen des Textes habe ich das nicht verstanden, da da steht "werden HÖCHSTENS 10 AN beschäftigt. Über das höchstens bin ich gestolpter. Darum bat ich wie gesagt drum, das erklärt zu bekommen.
Mehr nicht.
Erstellt am 06.10.2008 um 14:48 Uhr von waschbär
@Don j,
er ist halt so, etwas Griesgämig .-)
Kennst du den Film "Ab Durch die Hecke?" .weil wenn du den Film kennst könnte ich dir ein anschuliches Bild dareichen wie "peanuts" so tickten könnte .-()
Erstellt am 06.10.2008 um 15:01 Uhr von DonJohnson
@ waschbär.
Vielleicht habe ich ja tatsächlich eine Spezialausgabe (lach) Ich habe von Kittner die Arbeits und Sozialornung - mit allerlei Gesetzen und Verordnungen drin. Unter 7b ist die ArbStättV.
Nee, den Film kenne ich leider nicht. Deine Mitteilung habe ich erhalten, so ganz verstehen tu ich sie aber nicht :-(
Tja, manchmal hat mein halt ein Brett vorm Kopf :-)
Erstellt am 06.10.2008 um 22:27 Uhr von Akira
Hier etwas zu eurem Pausenraum:
Der Anhang zur ArbStättV, Abs. 3.4 definiert folgende Anforderungen an Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche:
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
für die Beschäftigten leicht erreichbar
an ungefährdeter Stelle
ausreichende Größe
entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und mit Rückenlehne ausgestatteten Sitzgelegenheiten
separater Raum, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert.
Erstellt am 07.10.2008 um 08:53 Uhr von waschbär
@Don Johnson,
wie eine spezial ausgabe ? wenn ich mal Zeit habe gucke ich da mal rein .-)
den Film musst du sehen, dort wird bestätig was schon lange gemunckelt wird "Die Waschbären haben den Betriebsrat ins leben gerufen".
Was Verstehst du an meine Mitteilung nicht ?
Erstellt am 15.10.2008 um 18:55 Uhr von Jurist
Hallo zusammen,
also den Blick in §29 ArbStättV kann man sich grundsätzlich sparen - den gibt's nämlich gar nicht mehr.
@DonJohnson : Du hast keine Spezialausgabe der ArbStättV, sondern bist scheinbar der Einzige hier, der eine aktuelle Version besitzt.
Die ArbStättV wurde kräftig eingedampft, die seit 12.08.2004 gültige Version hat nur noch acht Paragraphen.
§6 ArbStättV besagt eindeutig, dass auch bei mehr als 10 Arbeitnehmern KEIN Pausenraum zur Verfügung gestellt werden muss, wenn diese Arbeitnehmer in Büroräumen o.ä. beschäftigt werden und ihre Pausen am Arbeitsplatz nehmen können.
Das ist hier aber nicht relevant, weil ein Pausenraum ja grundsätzlich bereits besteht.
Die Rechtsnorm, die gegen das Aufstellen von (einfachen) Bierbänken spricht, findet sich im Anhang zu den Anforderungen unter Punkt 4.2.1.b :
"...entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten..."
Ein Biertisch erfüllt zwar die Anforderung eines "leicht zu reinigenden" Tisches, eine simple Bierbank hat aber üblicherweise keine Rückenlehne - es müssen also mindestens einfache Plastikstühle mit Rückenlehne angeschafft werden, und zwar so viele, wie Mitarbeiter gleichzeitig den Pausenraum nutzen (Durchschnittswert).
Frage damit beantwortet ?
Erstellt am 14.12.2008 um 14:11 Uhr von DonJohnson
Boah, ich lese das ja jetzt erst. Danke Jurist. Dennoch kenne ich mich in dieser Thematik nciht wirklich aus, habe halt darein gesehen. Dennoch was "Bierbänke" angeht: Ich habe welche mit Rückenlehne, die sind somit gestattet, oder?
Erstellt am 14.12.2008 um 14:23 Uhr von waschbär
@Don Johnson,
Spannend finde ich es wenn auf den Bänken auch noch Bierwerdung ist und sprüche "Zwischen Leber und Milz ist immer Platz für ein Kühles Pilz" und gleich daneben steht die Anweisung Alkohol ist im Dienst nicht zu Konsumieren :-)))
Bierbänke da würde ich dann aber auch Wodka Tische Bestehen :-()
und perno Zahnpasta :-)))
Erstellt am 14.12.2008 um 16:19 Uhr von DonJohnson
Ja auch nciht schlecht, dann machen wir von der Betriebsversammlung ein Gelage, dann bekommt auch keiner mit, was für ein Stuß geredet wird - lach - und das evbentuell Waschbären unter uns sind. Im übrigen - in Ost Niedersachsen sind Waschbären ne Plage, nicht für mich, ich finde die soooooo süß