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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pausenräume

P
PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserer heutigen Sitzung haben wir das Thema Pausneräume sowei Racuherpasuen heiss diksutiert, weil sich hier eine Veränderung anbahnt. Wir sind leider nicht zu einer einheitlichen Position gekommen.

Diskussionstand

  1. Wo und wie ein Pausenraum aufgebaut wird ist mitbestimmungspflichtig.
  2. Die Vorgaben der ASR 4.2 sind nicht mitbestimmungspflichtig.
  3. Der Arbeitgeber kann verbieten das an bestimmten Orten die Pausen und vorallem Raucherpausen verbracht werden, das ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Wie sieht ihr das. Vielen Dank für euere Antworten vorab.

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

25.11.2014 um 20:15 Uhr

Die Mitbestimmung des BR ist immer dann gegeben, wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht abschließend ist und ein Handlungsspielraum besteht, wie dem Gesetz im Betrieb genüge getan wird.

So gesehen ist z.B. die ASR 4.2 zwar zu beachten. Aber wenn es verschiedene Lösungswege gibt, wie bei Euch die Pausenräume ausgestaltet werden können, besteht genau in dieser Frage dann noch die Mitbestimmung.

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