Erstellt am 21.08.2008 um 05:39 Uhr von ttact
@erco
Falls es keine andere Abteilung/Bereich gibt, in die eine Umsetzung möglich wäre - JA!
Erstellt am 21.08.2008 um 08:03 Uhr von klinik
@erco,
@ttact,
von der Stillegung des gesamten Betriebes ist die Teilbetriebs- oder Abteilungsstillegung zu unterscheiden. Die Besonderheit zur Betriebsstillegungist, dass eine Kündigung nur dann zulässig ist, wenn eine Übernahme des in dem stillgelegten Teil beschäftigten Betriebsratsmitgliedes in eine andere Abteilung ausscheidet (§15 Abs. 4 u. 5 KSchG). Der Anspruch des betroffenen BRM auf Übernahme ist auf Beschäftigung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz gerichtet. Das Angebot eines geringwertigen Arbeitsplatzes mit einer niedrigeren Entlohnung genügt nicht. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, aber besetzt, ist die Weiterbeschäftigung des BRM notfalls durch Freikündigung eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen (BAG v. 18.10.2000, EzA Nr.51 zu §15 KSchG).
Die Frage die Du stellst, setzt für mich voraus das euer AG Euch nicht umfassend unterrichtet hat, oder? Wenn Abteilungen möglicherweise geschlossen oder abgespalten werden hat er dies mit dem BR oder GBR zu besprechen.