Erstellt am 28.06.2005 um 20:43 Uhr von Tina
Lies dazu mal §80, Abs. 16 Betr.VG. Der AG ist verpflichtet Euch über Nebentätigkeiten zu informieren, demzufolge auch über einen Widerruf dieser. Desweiteren würden wir uns auf das Initiativrecht §87 Abs. 3 beziehen.
Widerspruch auf die Kündigung einlegen, super Begründung darlegen, dürfte einfach sein in der Situation, dass der AG Euch übergangen hat und die Auswirkung der Nebentätigkeit nicht ordnungsgemäß überprüft hatte, scheint ja so.
Vielleicht hilft dies etwas. Liebe Grüße Martina
Erstellt am 28.06.2005 um 21:06 Uhr von Rollie
?? Der Betriebsrat in der Mitbestimmung von Angestelltenverhältnissen fremder AG ?
Mir liegt aktuell keine Kommentierung vor, um mich da einzulesen wäre die Quelle der Kommentierung interessant.
Erstellt am 28.06.2005 um 21:40 Uhr von otto
Guten Abend, Uwe! Ich habe Euer Problem noch nicht ganz verstanden - und den Beitrag von Tina auch nicht.
Euer Arbeitgeber hat der Nebenbeschäftigung einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin erst zugestimmt und jetzt diese Zustimmung widerrufen. Habe ich das so richtig verstanden?
Wenn ja, mußte der Arbeitgeber weder bei der Zustimmung noch beim Widerruf den BR beteiligen. Dafür gibt es im Betriebsverfassungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Das ist ein rein arbeitsrechtliches Problem.
Die ganz andere Frage ist, ob es eine ausreichende Begründung für den Widerruf gibt. Dazu muss der Arbeitgeber die Verletzung eigener Rechte bzw. Interessen geltend machen können. Ansonsten gilt immer Art. 12 GG: Berufsfreiheit. Jeder darf so viele Jobs haben wie er will.