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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuständigkeit des Betriebsrates bei Kollegen, die gekündigt haben

H
Heilbronner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Aufgrund eines aufgezwungenenen Vorgesetztenwechsels (neuer Vorgesetzter ist im Ausland und agiert mit mobbingähnlichen Handlungen), hat ein Kollege bei uns gekündigt. Der Kollege möchte gern eine Beschwerde nach BetrVG §84/85 einreichen, diese steht teilweise in Verbindung zum Grund der Kündigung. Allerdings will der Kollege die Beschwerde jetzt noch nicht einreichen, da er befürchtet, dass sich dies negativ auf sein Zeugnis auswirken könnte. Das Schlusszeugnis kommt wahrscheinlich aber erst nach dem letzten Tag der Beschäftigung. Kollege ist zur Zeit von der Arbeit freigestellt bzw. braucht Resturlaub auf. Frage: Können wir als Betriebsrat die Beschwerde vor Ablauf der Kündigungsfrist entgegennehmen und eventuell erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Thema machen? Der Kollege möchte, dass bestimmte Verhaltensweisen bekannt werden und eben nicht totgeschwiegen werden.

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Community-Antworten (6)

C
Charlys

09.09.2013 um 15:12 Uhr

Nach Ausscheiden kann der AG sagen, was solls der Betroffene ist ja nicht mehr da, hat sich erledigt.

A
Alleswisser

09.09.2013 um 15:36 Uhr

Hi, der Kollege kann so lange sein Zeugnis/ Beurteilung ändern lassen, bis er zufrieden ist. Weiss aber leider nicht, wo das steht. Der Alleswisser-naja-

W
Watschenbaum

09.09.2013 um 15:52 Uhr

das steht leider nirgends so, Alleswisser ;-))

ich wäre als BR auch sehr interessiert an dieser Beschwerde, die nächsten "Opfer" könnten ja bald vor der Türe stehen und hätten vielleicht nicht die Alternative, sich problemlos was neues suchen zu können

ob man nun im konkreten Fall etwas unternimmt und wann man tätig wird, muß man sehen zum Schutz des Betroffenen könnte man schon abwarten, bis bei ihm alles "in trockenen Tüchern" ist

G
gironimo

09.09.2013 um 20:03 Uhr

Sicher könnt Ihr die Wirkmechanismen des § 85 BetrVG nicht mehr ausnutzen, wenn der Kollege nicht mehr da ist.

Andererseits, wenn der Kollege einen Mißstand bekannt gegeben hat, der auch noch besteht, wenn er selbst gar nicht mehr da ist, ist es doch klar, dass der BR die Sache weiter verfolgt. Es kann ja auch andere treffen. Das würde ich aber dann als BR-aktivität z.B. im Sinne § 75 oder § 80 BetrVG sehen (oder andere - je nach Thema).

H
Hartmut

09.09.2013 um 21:07 Uhr

Dafür, dass bestimmte Verhaltensweisen (gemeint ist sicher des AG) bekannt werden, braucht ihr weder den Kollegen noch den §84/85.

Dafür könnt ihr als BR ganz alleine sorgen, z.B. auf einer Betriebsversammlung, oder im Intranet.

N
nicoline

09.09.2013 um 21:48 Uhr

Heilbronner, wenn ich mir den Gesetzestext des § 85 anschaue, dessen Anwendung ich hier am geeignetsten finden würde,

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken

dann finde ich ebenfalls solltet ihr warten, bis bei ihm alles "in trockenen Tüchern" ist und dann genau das tun, was im Gesetz steht, nämlich, auf Abhilfe hin(zu)wirken

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