Erstellt am 02.07.2008 um 23:15 Uhr von BRpeter
Hallo, wo hast Du das mit den 1x pro Kalenderhalbjahr nachgelesen?
Die Betriebsversammlung dient der Aussprache und Information zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen.
Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BetrVG vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen einmal, weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig
Einberufen werden können die Versammlungen grundsätzlich nur vom Betriebsrat.
Eine Ausnahme davon bildet § 17 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstands. Der Betriebsrat ist des weiteren verpflichtet, nach § 43 Abs. 3 BetrVG eine Betriebsversammlung einzuberufen,
wenn ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert,
auf Wunsch des Arbeitgebers.
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann beim Betriebsrat beantragen eine Betriebs- oder Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Versammlungen durchgeführt wurden. Zwei Wochen nach Eingang des Antrags hat eine entsprechende Versammlung stattzufinden.
Wenn der Betriebsrat, auch wenn er nur 1 Köfig ist dagegen verstösst, dann verstösst er auch gegen das BetrVG, und ist damit immer angreifbar von Arbeitgebern aber auch von den Arbeitnehmern.
Erstellt am 02.07.2008 um 23:37 Uhr von nicoline
@Lucie
und wieso bist Du STELLVERTRETENDE BETRIEBSRÄTIN??? Wenn ich das BetrVG richtig verstehe,
§ 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person
bist Du entweder Betriebsrätin, dann ist es Deine Plicht, alle KALENDER___VIERTEL___JAHRE eine Betriebsversammlung abzuhalten, oder Du bist Ersatzmitglied und dann ist es die Frage, ob es Deine Aufgabe ist, eine Betriebsversammlung abzuhalten.