Erstellt am 13.05.2007 um 19:38 Uhr von Mona-Lisa
@kulle,
das Betriebsverfassungsgesetz schreibt 4 im Jahr vor!
Wenn irgendeiner dagegen gerichtlich vorgeht, weil dieses Gesetz nicht eingehalten wird, kann es passieren, dass das Gremium bald kein Gremium mehr ist....
Erstellt am 13.05.2007 um 22:01 Uhr von Heini
Im BetrVG gibt es Vorgaben über die Abhaltung von Betriebsversammlungen. Unter gewissen Voraussetzungen habt ihr eventuell die Möglichkeit für einige Betriebsversammlungen auch Abteilungsversammlung durchzuführen.
Schaue bitte in nachstehende §§§ des BetrVG, da erfährst Du alles was du wissen musst.
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
§ 46 Beauftragte der Verbände
Werden o.g. gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, so begeht der Betriebsrat eine Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten. Sollte der Betriebsrat mehrfach die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten, so könnten gem.: § 23 BetrVG mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.