Erstellt am 19.11.2019 um 12:26 Uhr von Kjarrigan
$ 38 BetrVG legt die Mindestanzahl der Freistellungen fest. Allso die Zahl auf die der BR einen durchsetzbaren Anspruch hat.
Mit dem AG kann man aus Vereinfachungsgründen vereibaren auch mehr Vollfreistellungen zu gewähren, z.B. weil der BR begründen kann, das aufgrund von Umstrukturierungen, Projekten etc. mehr BR Arbeitskraft benötigt wird.
Kann man sich mit dem Ag nicht auf mehr Freistellungen einigen, müsste sich jedes BRM
halt immer wieder zur BR Arbeit beim Vorgesetzten abmelden, was ja qausi auch jederzeit möglich ist. DAs ist nur wesentlich umständlicher.
Erstellt am 19.11.2019 um 13:14 Uhr von esci
Bei Kluge findet sich Folgendes:
Für die Feststellung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorübergehend erhöht oder verringert ist, wird die nicht berücksichtigt. Denn es kommt nach § 38 BetrVG auf die “in der Regel” beschäftigten Arbeitnehmer an.
Ich würde also erstmal die Füße stillhalten, denn es könnte sich ja auch wieder über die 1.500 heben.