Erstellt am 10.03.2018 um 17:41 Uhr von MaJoK
Du hast geschrieben ihr habt eine Mitarbeiterliste vom AG mit 1600 MA erhalten. Dann ist das eure Wählerliste und somit die Basis für alle weiteren Berechnungen.
Um alles weitere fristgerecht abzuarbeiten und somit einer Wahlanfechtung vorzubeugen empfehle ich einen Anruf bei der für euch zuständigen Gewerkschaft. Die helfen euch sicher weiter.
Übrigend hat euer Wahlvorstand ein Anrecht auf eine Schulung für die Durchführung der BR- Wahl.
Erstellt am 10.03.2018 um 19:01 Uhr von Krambambuli
Die Zahl der "in der Regel beschäftigte" ist nicht gleich zu setzen mit "wahlberechtigte" AN. Zu betrachten sind auch vorübergehend beschäftigte. Vereinfacht gesagt, ist bei schwankenden Arbeitnehmerzahlen die Zahl der Arbeitnehmer anzusetzen, die in einem Zeitraum größer als 6 Monate (auch gestückelt) beschäftigt waren bzw. auch in Zukunft sein werden (Prognose des Wahlvorstands). Leih-AN zählen dabei auch mit (siehe AÜG).
450.- - Job'ler, die einen ständigen Vertrag mit dem AG haben, sind ohnehin "normale" AN.
Ich empfehle auch den Kontakt zur Gewerkschaft. Eine kleine Übersicht findest du auch unter www.bzo-wissen.de dort unter Betriebsratswahl.
Erstellt am 10.03.2018 um 20:18 Uhr von Katrina
Hallo MaJoK, Hallo Krambambuli,
danke für eure schnellen Antworten.
Wir stehen mit der Gewerkschaft in engen Kontakt, auch hat die Gewerkschaft uns bei der Betriebsversammlung mit Rat und Tat unterstützt.
Leider liegt der Wurm auf unserer Seite. Es hat sich eine Kollegen aus dem Büro in den Wahlvorstand wählen lassen. Sie verzögert die Vorbereitungen und blockiert wo sie kann.
Sie meint u. a. sie braucht kein Seminar, sie könne es auch so.
Zum Glück sind die 2 anderen aus dem Wahlvorstand für einen Betriebsrat und werden zusammenarbeiten.
Bei der nächsten Wahlvorstandssitzung, bei der unser Gewerkschaftssekretär und hoffentlich auch ein Rechtsanwalt dabei sein wird, wird beschlossen ein Seminar zu besuchen. Aber natürlich möchten wir schon vorher wissen, wie es weitergeht.
Bei meiner Recherche bin ich auch zu der Meinung gekommen, dass uns ein 13er Gremium zusteht. Damit würde ich eher zu deiner Antwort, Krambambuli, neigen.
Ich bedanke mich noch einmal
Gruß Katrina
Erstellt am 11.03.2018 um 08:36 Uhr von MaJoK
Mit der Kollegin die sich im Wahlvorstand querstellt sollte ihr mal den Schulungspunkt durchsprechen, Behinderung der Betriebsratarbeit :) Da gibt es nette Möglichkeiten zwecks Freiheitsstrafe oder Geldstrafe! Vielleicht sucht sie sich ja was aus ( Ironie). Solange sie nicht der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist dürfte ihre Verzögerungen nicht allzu maßgebend sein. Und ich hoffe sie zählt laut Definition nicht zu den Leitenden Angestellten. Dann hat sie im Wahlvorstand eh nichts verloren.
Erstellt am 11.03.2018 um 11:03 Uhr von Challenger
Wie der Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck bringt, ist die Anzahl der „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer maßgebend. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens für die bevorstehende Betriebsratswahl an (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Az. 7 ABR 53/02).
Der Wahlvorstand hat bei der Bestimmung der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht nur auf den zufällig zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens bestehenden Personalbestand abzustellen, vielmehr sind Entwicklungen in der Vergangenheit ebenso zu berücksichtigen wie etwaige Entscheidungen des Arbeitgebers über Personalentwicklungen in der Zukunft.
(Quelle :www.gloistein-partner.de/veraenderungen-der-betriebsgroesse-innerhalb-der-wahlperi...)