Erstellt am 29.04.2008 um 12:03 Uhr von Petrus
"Abwahl Betriebsratsvorsitzender" ins Suchfeld eingeben.
Erstellt am 29.04.2008 um 12:39 Uhr von Chris123456
Hallo,
also direkt nachlesen kann man die Abwahl des Vorsitzenden nicht. Entscheidend ist hierbei der § 626 BGB "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund".
Mann kündigt also den alten Vorsitzenden vielmehr (Aber nur seine Postion, er bleibt weiterhin ein BR Mitglied).
Zu beachten gibt es meiner Meinung nach nicht so wahnsinnig viel.
1. Es ist eine "innere Angelegenheit" das bedeutet der Jugendvertreter sofern vorhanden sollte zu diesen Punkt den Raum verlassen.
2. Der BR muss beschlussfähig sein und die Mitglieder müssen wie zu jeder anderen Sitzung auch ordentlich geladen worden sein. (Es ist keine qualifizierte Mehrheit notwendig)
3. Es sollte auch der stellvertretende Vorsitz neugewählt werden da ein Nachrücken nicht möglich ist.
4. Es muss auf der Tagesordnung stehen und diese sollte den Mitgliedern mindestens 1 Woche im Voraus zugehen.
Also 4 Punkte/Beschlüsse : X1: Abwahl des Vorsitzenden X2: Neuwahl des Vorsitzenden X3: Abwahl des stellv. Vorsitzenden X4: Neuwahl des Vorsitzenden
5. Die entsprechend gewählte Person fragen ob diese das Amt annimmt und dies im Protokoll vermerken.
6. Wenn ein BR Mitglied eine geheime Wahl fordert muss diese auch so erfolgen (Ist eigentlich klar aber nur zur Sicherheit)
Zum Schluss lässt sich nur feststellen das die Wahl eines (hier neuen) Vorsitzenden jederzeit angefochten werden kann, die Messlatte aber aufgrund der Tatsache das es sich hierbei um eine "innere Angelegenheit" handelt extrem hoch ist. Und diese Wahl daher nur Nichtig ist wenn schwerwiegende und offensichtliche Gesetzesverstöße vorliegen. Hierzu würde ich empfehlen den Fitting Handkommentar § 26 V zu lesen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris
Wahlvorschriften bestehen nicht.
Erstellt am 29.04.2008 um 15:34 Uhr von rolfo2
@ Chris
wo hast du denn diesen Unsinn her mit § 626 BGB ?
Die bevorstehende Abwahl des BRV muss auf der Tagesordnung der BR Sitzung sein. Stimmt die Meherheit dafür ist er abgewählt.
Gleichzeitig sollte auf der Tagesordnung stehen: Neuwahl des BRV
Und sonst muss gar nichts geschehen
Erstellt am 29.04.2008 um 17:02 Uhr von Chris123456
Unsinn?
Zu § 626 BGB:
Ferner können der Vors. und/oder stellvertretenden Vorsitzende jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des BR aus Ihrem Amt abberufen werden (BAG 26.1.62 AP Nr.8 zu § 626 BGB; DKK-Wedde Rn 14f, GK-Raab Rn 26; HSWG Rn 33; Richardi/Thüsing Rn 28)
Außerdem war die Frage nach einer möglichst sicheren Variante:
Also nochmal im Detail:
Die Jugendvertretung darf nicht an der Wahl teilnehmen und weil es sich um eine "innere Angelegenheit" ( vgl. Fitting § 26 Rn 6) handelt ist es zu empfehlen zu diesen Punkt nur BR Mitglieder anwesend zu haben.
Das die Mitglieder ordentlich geladen sein müssen ist wohl klar.
Bezüglich des Stellvertretenden . Es stimmt das dies nicht unbedingt notwendig ist jedoch für den Fall das der stellv. der neue Vorsitz wird bietet es sich wohl an sicher zugehen und dies gleich mit einzuberechnen.
Die mindestens einzuhaltende Wochenfrist ist wohl auch klar (BAG 29.4.04 AP Nr. 3 zu §77 BetrvG )
Die Frage nach der Annahme des Amtes ergibt sich aus dem recht eine Wahl NICHT anzunehmen. Erklärt sich der Gewählte nicht bereit das Amt anzunehmen, ist eine erneute Wahl durchzuführen. (BAG 29.1.65 AP Nr. 8 zu § 27 BetrVG)
Und zum Schluss noch die Sache mit der Geheimen Wahl (DKK-Wedde aaO; ErfK-Eisemann Rn2; Richardi/Thüsing Rn 6; MünchArbR-Joost § 306 Rn 3; aA ArbG Bielefeld AiB 99, 341; GK-Raab Rn 10)
Natürlich kann man es auch übertreiben nach dem Motto wo keinKläger da kein Richter aber die Frage war nach einer sicheren Variante.
Erstellt am 29.04.2008 um 18:15 Uhr von Catweazle
@Chris,
du bist irgendwie im falschen Märchen. Die Abwahl eines BRV ist genauso einfach wie die Wahl.
1. die Abwahl muss auf der Tagesordnung stehen.
2. die Mehrheit aller BRM muss der Abwahl zustimmen.
3. fertig.
Erstellt am 29.04.2008 um 18:37 Uhr von Chris123456
Hallo,
ja die Abwahl und Wahl müssen auf der Tagesordnung stehen.
ja die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder müssen der Abwahl zustimmen und der Wahl des neuen ebenso.
Und bezüglich des Märchens... wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ich habe die Fallstrike aufgezeigt die enstehen könnten. Nicht mehr nicht weniger.
Ich habe nichts anderes aufgezeigt als das die Einladung ordentlich sein sollte. Und das nicht BR-Mitglieder nicht wählen dürfen (Jugendvertretung). Ansonsten stimme ich zu das die Wahl/Abwahl sehr einfach ist.
Für alle die einen Fitting besitzen :
Abwahl vom Vorsitz § 26 Rn 19
Mehrheitswahl ´§ 26 Rn 9 und Rn 13
Jugendvertretung § 26 Rn 6
Wahlanfechtung wegen Nichtdurchführung einer gewünschten Geheimen Wahl § 26 Rn 46
Wahlanfechtung wegen Nichtordnungsgemäßer Ladung § 26 Rn 46
Rechtzeitige Ladung § 29 Rn 34
Und gerne nochmal: Ja wenn ordentlich geladen wurde und die Punkte auf To stehen ist es einfach....
Erstellt am 29.04.2008 um 19:43 Uhr von Lotte
Chris...,
was hier wohl noch niemand so recht verstanden hat: Wo Du den § 626 BGB bei der Abwahl eines BRV siehst? Zumal er auch ohne wichtigen Grund abgewählt werden kann.