Erstellt am 28.04.2008 um 20:27 Uhr von Lotte
nick,
mit einem Widerspruch könnt Ihr nichts bewirken, da der AN noch nicht unter das KschG fällt.
Wenn Ihr die Beurteilung als falsch oder voreilig erachtet, könntet Ihr versuchen, mit dem AG zu reden.
Wir hatten mal einen Fall, da haben wir den AG zu einer Weiterbeschäftigung gebracht, indem die AN von sich aus zu einem späteren Datum ihre Kündigung ausgesprochen hat . (Natürlich in vorheriger Absprache mit dem Arbeitsamt) So hatte sie genügend Zeit sich eine andere Stelle zu suchen und hätte beim Mißlingen keine Sperrfrist gehabt, da sie diesen Weg nur eingeschlagen hat, um ihre Stelle noch länger als vom AG vorgesehen zu behalten.