Erstellt am 06.01.2010 um 12:24 Uhr von monalisa
@LangerSN,
Die Anhörung kann auch mündlich erfolgen (§ 102 BetrVG DKK, RN. 45) Aber eine Anhörung MUSS erfolgen!
Es heisst nicht umsonst:
"Die vor jeder Kündigung durchzuführende Anhörung des BR bildet den rechtlich und praktisch zentralen Bestandteil der gesamten Regelung"
Erstellt am 06.01.2010 um 12:24 Uhr von neskia
Bei jeder Kündigung muss angehört werden, auch in der Probezeit. Die Form ist nicht festgelegt, nur empfiehlt es sich für den AG dies schriftlich zu machen. Bei der mündlichen Anhörung sollte der BR für sich eine Niederschrift der mitgeteilten Informationen machen.
Werden bei der Anhörung nämlich nicht alle Informationen mitgeteilt, so ist diese unter Umständen unwirksam. Daher auch der Rat bei einer (mündlichen) Anhörung passiv zu bleiben, den AG reden lassen und keine Informationen nachzufragen.
Erstellt am 06.01.2010 um 12:52 Uhr von SuzieQ
LangerSN, die WAF empfiehlt: Kündigungs-ABC und Abmahnung
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