Erstellt am 26.03.2008 um 15:12 Uhr von Lotte
Christiank,
ich würde als BR behaupten, dass es sich um eine Neueinstellung oder eine Versetzung handelt, die auf jeden Fall die Anhörung des BR erfordert.
Für die Kollegin ergibt sich eventuell aus dem § 14 (2) des TzBfG etwas, wenn es sich um eine Befristung ohne Sachgrund handelt. In dem Fall wäre die Befristung aufgrund des voherigen unbefristeten Vertrages unwirksam.
Erstellt am 26.03.2008 um 15:51 Uhr von DonJohnson
Hä? Habe ich das richtig verstanden? Erst hatte die Kollegin einen unbefristeten Vertrag und dann einen befristeten? Wie soll denn das gehen außer vielleicht durch vorheriger Kündigung oder Änderungskündigung? Oder hast du dich nur verschrieben, dass sie zuerst befristet war und dann unbefristet wurde? So oder so ist es eine Neueinstellung nach §99 BetrVG wo der BR die Zustimmung erteilen muß. Du solltest dir aber den ersten Vertrag vorlegen lassen, ob der wirklich keine Befristung hatte, erstmal egal ob mit oder ohne Sachgrund.
Und sollte es wirklich so sein, dass die Kollegin anfangs unbefristet war, solltest du die Personalabteilung oder den Chef fragen, ob das eine neue Möglichkeit wäre unberistete irgendwann los zu sein - also Gesetze sehen eine solche Sache nicht vor!!!
Sachen gibt es... Tse tse tse!
Erstellt am 26.03.2008 um 20:05 Uhr von schrsch.BR
Liebe Kollegen ihr habt ja alle Recht aber ihr habt eins vergessen, das die Kollegin unterschreiben hat.
Die Frage ist doch wie lange hat sie die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben.
Wenn nämlich die Einspruchsfrist verstrichen ist gibts keine Möglichkeit mehr diese verdrehte Sachlage wieder in den Normalzustand zu bringen.
Ne Ne Ne Ne
Erstellt am 26.03.2008 um 20:08 Uhr von Kölner
@schrsch.BR
Da antwortest Du völlig richtig mit "Liebe Kollegen ihr habt ja alle Recht aber ihr habt eins vergessen, das die Kollegin unterschreiben hat." um dann mit den Sätzen "Die Frage ist doch wie lange hat sie die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben. Wenn nämlich die Einspruchsfrist verstrichen ist gibts keine Möglichkeit mehr diese verdrehte Sachlage wieder in den Normalzustand zu bringen." wieder alles einzureissen.
Ein AV kann man nicht unter Vorbehalt abschließen.
Erstellt am 26.03.2008 um 20:20 Uhr von Lotte
Kölner,
klar, Einspruchsfrist ist Quatsch!
Wenn aber die Befristung rechtsunwirksam ist ( TzBfG) oder wenn die MBR des BR nicht eingehalten wurden, dann sehe ich hier schon noch andere Möglichkeiten.
Und was wenn es sich um eine Neueinstellung handelt ( was ich bei einem Wechsel von unbefristet in befristet nicht ausschließen würde) und der BR grundsätzlich die interne Stellenausschreibung gefordert hat und diese hier nicht erfolgte?
Erstellt am 26.03.2008 um 20:33 Uhr von Kölner
@Lotte
Na dann bin ich mal gespannt, was dann aus Sicht des BR zu unternehmen ist und wie sich dies auf das (langjährig) BESTEHENDE Arbeitsverhältnis auswirkt.
Erstellt am 26.03.2008 um 20:58 Uhr von Lotte
Kölner,
als BR würde ich erstmal das TzBfG überprüfen und der Kollegin bei mangelndem Sachgrund zur Klage raten.
Gibt es einen Sachgrund, dann würde ich den § 101 BetrVG zücken. Aber die Folge für die Kollegin könnte wahrhaftig verheerend sein, wenn das unbefristete AV wirksam beendet wurde.
Erstellt am 27.03.2008 um 10:38 Uhr von packer
Das Pferd kotzt zuweilen vor einer Apotheke...
Wenn ich den §14 des TzBfG anschaue, dann ist dieser neue Vertrag nicht rechtswirksam:
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
(2) Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Also keine Neueinstellung da das alte Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Ansonsten ist der BR hier nicht im Boot. Das ist klassisches Individualrecht...