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Unterrichtung des BR bei Vertragsänderung?

C
Christiank
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ist der BR zustimmungspflichtig, bzw. zu unterrichten wenn eine Vertragsänderung vorliegt? Bei einer Kollegin von mir wurde der Vertrag von unbefristet auf befristet geändert und sie hat es wirklich unterschrieben. Jetzt nach 2 Wochen kommt sie zu mir und fragt mich ob das überhaupt rechtsgültig ist.

Wäre sehr dankbar für rasche Antworten mit eventuell Gesetzesangaben oder Gerichtsurteile.

Liebe Grüße Christian

5.62508

Community-Antworten (8)

L
Lotte

26.03.2008 um 16:12 Uhr

Christiank, ich würde als BR behaupten, dass es sich um eine Neueinstellung oder eine Versetzung handelt, die auf jeden Fall die Anhörung des BR erfordert.

Für die Kollegin ergibt sich eventuell aus dem § 14 (2) des TzBfG etwas, wenn es sich um eine Befristung ohne Sachgrund handelt. In dem Fall wäre die Befristung aufgrund des voherigen unbefristeten Vertrages unwirksam.

D
DonJohnson

26.03.2008 um 16:51 Uhr

Hä? Habe ich das richtig verstanden? Erst hatte die Kollegin einen unbefristeten Vertrag und dann einen befristeten? Wie soll denn das gehen außer vielleicht durch vorheriger Kündigung oder Änderungskündigung? Oder hast du dich nur verschrieben, dass sie zuerst befristet war und dann unbefristet wurde? So oder so ist es eine Neueinstellung nach §99 BetrVG wo der BR die Zustimmung erteilen muß. Du solltest dir aber den ersten Vertrag vorlegen lassen, ob der wirklich keine Befristung hatte, erstmal egal ob mit oder ohne Sachgrund. Und sollte es wirklich so sein, dass die Kollegin anfangs unbefristet war, solltest du die Personalabteilung oder den Chef fragen, ob das eine neue Möglichkeit wäre unberistete irgendwann los zu sein - also Gesetze sehen eine solche Sache nicht vor!!!

Sachen gibt es... Tse tse tse!

S
schrsch.BR

26.03.2008 um 21:05 Uhr

Liebe Kollegen ihr habt ja alle Recht aber ihr habt eins vergessen, das die Kollegin unterschreiben hat. Die Frage ist doch wie lange hat sie die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben. Wenn nämlich die Einspruchsfrist verstrichen ist gibts keine Möglichkeit mehr diese verdrehte Sachlage wieder in den Normalzustand zu bringen.

Ne Ne Ne Ne

K
Kölner

26.03.2008 um 21:08 Uhr

@schrsch.BR Da antwortest Du völlig richtig mit "Liebe Kollegen ihr habt ja alle Recht aber ihr habt eins vergessen, das die Kollegin unterschreiben hat." um dann mit den Sätzen "Die Frage ist doch wie lange hat sie die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben. Wenn nämlich die Einspruchsfrist verstrichen ist gibts keine Möglichkeit mehr diese verdrehte Sachlage wieder in den Normalzustand zu bringen." wieder alles einzureissen.

Ein AV kann man nicht unter Vorbehalt abschließen.

L
Lotte

26.03.2008 um 21:20 Uhr

Kölner, klar, Einspruchsfrist ist Quatsch! Wenn aber die Befristung rechtsunwirksam ist ( TzBfG) oder wenn die MBR des BR nicht eingehalten wurden, dann sehe ich hier schon noch andere Möglichkeiten.

Und was wenn es sich um eine Neueinstellung handelt ( was ich bei einem Wechsel von unbefristet in befristet nicht ausschließen würde) und der BR grundsätzlich die interne Stellenausschreibung gefordert hat und diese hier nicht erfolgte?

K
Kölner

26.03.2008 um 21:33 Uhr

@Lotte Na dann bin ich mal gespannt, was dann aus Sicht des BR zu unternehmen ist und wie sich dies auf das (langjährig) BESTEHENDE Arbeitsverhältnis auswirkt.

L
Lotte

26.03.2008 um 21:58 Uhr

Kölner, als BR würde ich erstmal das TzBfG überprüfen und der Kollegin bei mangelndem Sachgrund zur Klage raten.

Gibt es einen Sachgrund, dann würde ich den § 101 BetrVG zücken. Aber die Folge für die Kollegin könnte wahrhaftig verheerend sein, wenn das unbefristete AV wirksam beendet wurde.

P
packer

27.03.2008 um 11:38 Uhr

Das Pferd kotzt zuweilen vor einer Apotheke...

Wenn ich den §14 des TzBfG anschaue, dann ist dieser neue Vertrag nicht rechtswirksam:

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

(2) Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Also keine Neueinstellung da das alte Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Ansonsten ist der BR hier nicht im Boot. Das ist klassisches Individualrecht...

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