Erstellt am 11.05.2006 um 21:34 Uhr von Mona-Lisa
RUDI,
Innerhalb von 3 Tagen, nach Vorlage des Attest beim Arbeitgeber, muss die Schwangerschaft dem Gewerbeaufsichtamt und dem Betriebsrat mitgeteilt werden.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 12.05.2006 um 06:00 Uhr von Z.Ickig
§ 5 Abs. 1 MuSchG sagt da etwas anderes.
Zwar hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren, er darf aber ohne die Zustimmung der werdenden Mutter Dritte
nicht darüber informieren.
Also: keine Information an den BR.
Erstellt am 12.05.2006 um 07:00 Uhr von Mona-Lisa
guten Morgen Z.Ickig,
§ 2: UNTERRICHTUNG.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillenden Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenen Massnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem BetrVG und dem Personalvertretungsgesetzten bleiben unberührt.
"57a Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz"
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 12.05.2006 um 08:54 Uhr von Z.Ickig
Ich bin der Meinung, dass dies nicht so zutrifft.
§ 2 der Mutterschutz-Verordnung bezieht sich bezüglich der "Unterrichtung" ausdrücklich und ausschließlich auf die Ergebnisse der Gefährdungs-Beurteilung, zu der der Arbeitgeber gemäß § 1 Mutterschutz-Verordnung verpflichtet ist.
Er enthält hingegen nicht eine Verpflichtung bzw. Befugnis des Arbeitgebers, den Betriebsrat über eine bestehende Schwangerschaft zu unterrichten.
§ 5 MuSchG ist doch in seinem Wortlaut klar und deutlich; der Betriebsrat ist von den dort genannten "Dritten" nicht ausdrücklich ausgenommen. Folglich hat auch kein unbefugter Informationsfluß zu erfolgen.
Erstellt am 12.05.2006 um 09:08 Uhr von Mona-Lisa
@Z.Ickig,
du hast mit dem § 5 schon recht, so steht`s geschrieben, aber wie soll ein BR überwachen, ob die Schutzvorschriften gegenüber der werdenden Mutter eingehalten werden? Da ist es doch nur recht und billig, dass der BR, zumindest der BRV in die Unterrichtung mit einbezogen wird.
Erstellt am 12.05.2006 um 09:38 Uhr von Z.Ickig
Ja...., aber nur mit dem Einverständnis der Betroffenen.
Schließlich könnte das als ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen werden.
Der BR hat nun mal grundsätzlich keinen Anspruch darauf, personenbezogene Daten der Arbeitnehmer zu kennen. Deswegen hat er ja auch nur ein Einsichtsrecht in die Brutto-Lohnlisten, weil ihn z.B. Konfession und Steuerklasse oder Familienstand und Kinderfreibeträge nichts angehen.
Erstellt am 12.05.2006 um 10:10 Uhr von Kleine Hexe
BetrVG § 80
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden....
Betrifft natürlich auch und besonders schwangere Arbeitnehmerinnen.
Ein Betriebsrat kann nur darüber wachen wenn er informiert wird.
Das diese Information unter die Geheimhaltungspflicht fällt ist selbstverständlich.
Erstellt am 12.05.2006 um 14:13 Uhr von Z.Ickig
Deine Begründung ist unzutreffend und führt zu einem fehlerhaften Ergebnis.
Stege/Weinspach Kommentar zum BetrVG, § 80 Rn 3 sagt hierzu u.a.:
„ Die Pflichten des BR beziehen sich ausdrücklich nur auf die Durchführung kollektiver Normen (...). Sie geben dem BR nicht das Recht, die Gestaltung und Ausführung von Einzelarbeitsverträgen zu überwachen.
Gedeckt sind nur solche Maßnahmen des BR, deren Ziel die Feststellung ist, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden generellen Regelungen im Betrieb überhaupt und ob sie generell richtig angewendet werden. „
Das MBR des Betriebsrates ist hier als lediglich ein generell-abstraktes zu verstehen.
Da der BR vom Gesetzgeber nicht ermächtigt ist, die Durchführung kollektiver Normen im konkreten Einzelfall zu verlangen bzw. zu überwachen, gibt es für ihn auch keinen Informationsbedarf über eine bestehende Schwangerschaft bei einer bestimmten Arbeitnehmerin.