Liebe Kollegen,
ich werde immer wieder mit der Annahme konfrontiert, dass aus einer Unterrichtung bei einer personellen Einzelmaßnahme (nach BetrVG §99, ein rechtsverbindlicher Anspruch auf die Durchführung der Maßnahme erwächst.
z.B. Unterrichtung über eine Einstellung: Wenn der AG den BR frühzeitig darüber unterrichtet und die Maßnahme später dann doch nicht durchgeführt wird (Bewerber hat sich anders entschieden, oder keine Einstellung wegen schlechter wirtschaftlicher Situation), besteht doch meines Wissens allein auf Grund der Unterrichtung an den BR kein Anspruch zur Durchführung der individualrechtlichen Maßnahme. Klar, dass der AG den BR über die neue Situation unterrichten muss, aber er ist doch nicht gezwungen sie durchzuführen. Oder liege ich da komplett falsch?
Viele Grüße
Uwe