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Abmahnung Begründung

B
brkrischker@avl
Okt 2019 bearbeitet

Dürfen in einer Abmahnung 2 verschiedene Vorfälle aufgeführt sein, oder muss für jeden Vorfall eine separate Abmahnung ausgesprochen werden.

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Community-Antworten (3)

C
celestro

10.10.2019 um 12:39 Uhr

Mir fällt kein Grund ein, wieso man 2 Dinge in 2 Abmahnungen auflisten müsste. Der AG hat ein Interesse daran, dass der AN sich in Zukunft "vernünftig" verhält. Die Chance ist sicher nicht größer, nur weil man 2 Vorfälle in 2 Schreiben (statt in einem) abhandelt.

I
Inderthal

11.10.2019 um 16:18 Uhr

Dient eine Abmahnung nicht dazu, EIN BESTIMMTES Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu sanktionieren ?

W
wdliss

11.10.2019 um 16:28 Uhr

(rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com): "Selbstverständlich kann der Arbeitgeber bei mehreren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z.B. Verspätung und kein Einstempeln) beide Verstöße in einer Abmahnung abmahnen. Dagegen spricht nichts. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint dann allerdings, dass die Abmahnung aber insgesamt aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen ist, wenn nur einer der Pflichtverstöße unsubstantiiert sein sollte (BAG, Entscheidung vom 27.11.1985 in NZA 19986, 227). Wird also nur ein Verstoß im Abmahnschreiben zu allgemein oder zu ungenau beschrieben, ist die ganze Abmahnung „hin“."

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