Erstellt am 10.10.2019 um 10:39 Uhr von celestro
Mir fällt kein Grund ein, wieso man 2 Dinge in 2 Abmahnungen auflisten müsste. Der AG hat ein Interesse daran, dass der AN sich in Zukunft "vernünftig" verhält. Die Chance ist sicher nicht größer, nur weil man 2 Vorfälle in 2 Schreiben (statt in einem) abhandelt.
Erstellt am 11.10.2019 um 14:18 Uhr von Inderthal
Dient eine Abmahnung nicht dazu, EIN BESTIMMTES Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu sanktionieren ?
Erstellt am 11.10.2019 um 14:28 Uhr von wdliss
(rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com): "Selbstverständlich kann der Arbeitgeber bei mehreren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z.B. Verspätung und kein Einstempeln) beide Verstöße in einer Abmahnung abmahnen. Dagegen spricht nichts. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint dann allerdings, dass die Abmahnung aber insgesamt aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen ist, wenn nur einer der Pflichtverstöße unsubstantiiert sein sollte (BAG, Entscheidung vom 27.11.1985 in NZA 19986, 227). Wird also nur ein Verstoß im Abmahnschreiben zu allgemein oder zu ungenau beschrieben, ist die ganze Abmahnung „hin“."