Erstellt am 30.09.2014 um 12:10 Uhr von Pickel
Wichtig ist erst einmal die Frage, ob der AG ein berechtiges Interesse hat. Wenn er das hat, habt ihr den Widerspruch selbstverständlich nur mit Grund zu treffen und diesen Grund auch anzugeben.
Wichtig wäre daher zB, in welcher Branche ihr tätig seid und ob es einen Vorfall gab, der den AG zu diesem Schritt brachte.
Erstellt am 30.09.2014 um 12:48 Uhr von NoStei
Danke für die Antwort.
Nach meiner Recherche muss dieses erweiterte Führungzeugnis in der Kinder- und Jugendarbeit vorgelegt werden. Dazu gehören wir nicht, da wir eine Werkstatt für behinderte Menschen sind.
Es gibt auch keinen konkreten Verdacht bzw. Vorfall.
Mit dem AG wurde vereinbart, dass bei Neueinstellungen das Zeugnis verlangt wird und damit sind wir auch einverstanden.
Jedoch für das bestehende Personal sehen wir keine Notwendigkeit bzw. gesetzliche Grundlage und haben deshalb widersprochen nach §87 Abs. 1.
Wir haben den Verdacht, dass der AG hier in gewisser Weise seine Neugier befriedigen und natürlich die Gefahr, dass solche brisanten Daten dann im Haus die Runde machen.
Erstellt am 30.09.2014 um 12:57 Uhr von Pickel
Ohne die Rechtsprechung zu kennen und daher nur als Hinweis:
Dass behinderte Menschen Opfer sexueller Übergriffe durch das Personal werden, ist leider Realität. Daher ist das grundsätzliche Interesse des AG zu bejahen und auch ein probates Mittel, das Risiko zu reduzieren.
Gerade vor dem Hintergrund, dass sexueller Missbrauch eine gravierende Straftat mit erheblichen Folgen ist, ist das Ansinnen des AG nochmals wichtiger zu bewerten.
Auf der anderen Seite steht ein AN mit berechtigten Interessen an Datenschutz und die Tatsache, dass ein Führungszeugnis nur bedingt geeignet ist, diese Vorfälle zu verhindern.
Ganz persönlich würde ich dennoch eher die Position des AG als wichtigeren Grund interpretieren (das Wohl der Schutzbefohlenen) und im Gegenzug SEHR klare und strenge Richtlinien vereinbaren, wie die Zeugnisprüfung erfolgen soll.
zB nur Einsichtnahme durch GL, keine Ablage. Was passiert bei Einträgen etc.
Aber wie gesagt, alles ohne rechtliche Basis. Vielleicht weiß da jemand mehr.
Erstellt am 30.09.2014 um 13:06 Uhr von NoStei
Ich gebe Dir schon Recht, was sexuelle Übergriffe betrifft. Das muss sicherlich vermieden werden.
Allerdings ist unser Chef dafür bekannt, dass ihn persönliche Daten unheimlich interessieren und er sie aufsaugt wie ein Schwamm. Und dabei diese Daten auch für seine Wertung von Angestellten verwendet.
Was passiert bei Einträgen ist für ihn völlig klar - Entlassung. Weil wenn jemand einen Eintrag hat, obwohl er sich in der ganzen Zeit nichts zu Schulden kommen läßt, bleibt nur die Kündigung. Denn wenn nach einer Weiterbeschäftigung etwas verfällt ist natürlich, und zwar begründet, der Teufel los.
Erstellt am 30.09.2014 um 13:30 Uhr von Pjöööng
Die juristische Meinung zu Führungszeugnissen in bestehenden Arbeitsverhältnissen ist, sagen wir mal eher "zurückhaltend". Welches berechtigte Intersse hat der Arbeitgeber an dem Führungszeugnis eines Mitarbeiters der sich in den möglicherweise 25 jahren die er bei dem Arbeitgeber ist nichts zu Schulden kommen lassen hat.
Sofern man tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bejaht, bestünde noch die Möglichkeit, einen Anwalt zu beuaftragen, die Führungsezugnisse zu sichten und dem AG mitzuteilen, ob zu den einschlägigen Delikten Eintragungen bestehen.
Und was macht der AG mit AN die kein Führungszeugnis heranschaffen?
Erstellt am 30.09.2014 um 13:38 Uhr von NoStei
Ein AN der kein Zeugnis vorlegt ist in seinen Augen schon mal ziemlich verdächtig und hat etwas zu verbergen. Das hat er auch so ausgeprochen.
Und es soll per BV geregelt werden, dass jeder ein Zeugnis vorzulegen hat. Was passiert dann eigentlich, falls es jemand doch nicht bringt? Hätte das arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Das mit dem Anwalt ist ein guter Vorschlag. Wird ihm nicht gefallen und er wird sicher dagegen sein. Aber ein Ansatz um Datenschutz einzuhalten.
Was haltet ihr von folgender Begründung:
- Es fehlt uns das berechtigte Interesse des AG
- ca. 200 Personen sollen es vorlegen und das greift ins Persönlichkeitsrecht
- Lt. Gesetz nur für Kinder- und Jugendarbeit
Erstellt am 30.09.2014 um 13:40 Uhr von Kölner
Den Widerspruch könnte ich als BR auch nicht begründen. Er macht auch keinen Sinn. Gerade in einer WfbM sollte das Zeugnis per se und regelmäßig gefordert werden.
Erstellt am 30.09.2014 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Ein erweitertes Führungszeugnis darf hier wohl nicht gefordert bzw. erstellt werden. Von daher wäre nur das "normale" Führungszeugnis möglich. Dort sind nur Verurteilungen von mindestens 3 Monaten Freiheitsentzug oder mindestens 90 Tagessätzen eingetragen (sofern es keine weiteren Eintragungen gibt). Zumindest die drei Monate Freiheitsentzug sollte ein Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mitbekommen.
Sofern keine behördliche Auflage existiert kann meines Erachtens auch keine Kündigung erfolgen, wenn das Zeugnis nicht beigebracht wird.
Erstellt am 30.09.2014 um 16:01 Uhr von gironimo
Im § 87 BetrVG kann man nichts widersprechen. Entweder man erkennt eine Mitbestimmung, dann kann der AG nur handeln, wenn er sich mit dem BR geeinigt hat (oder es gibt keine ....). Du sagst ja nun, es gäbe eine Vereinbarung. Liegt die in Form einer BV vor?
Ich tippe hier aber eher auf "Personalfragebogen" bei Einstellung; § 94 BetrVG. Vielleicht ließt Du da mal die Kommentare zum BetrVG - z.B. Fitting, Däubler oder andere).
>Nun möchte der AG eine ausführliche Erklärung, warum der Widerspruch erfolgt ist<
Ich denke, das gehört nun einmal zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Wer etwas ablehnt, wird es doch nicht aus reiner Schikane sondern mit gutem Grund tun - und miteinander reden ist schon der erste Schritt zur Einigung.
Erstellt am 30.09.2014 um 16:17 Uhr von NoStei
Eigentlich wollte ich mit meiner Frage nur wissen, ob wir zu einer Stellungnahme verpflichtet sind. Um was es geht war für mich zweitrangig.
Aber nachdem ich nun schon erfahren habe, dass grundsätzlich keine Stellungnahme zu Beschlüssen gegeben werden muss, habe ich nun die Antwort.
Ob das für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sinnvoll ist oder nicht tut in erster Linie mal nichts zur Sache. Ich wollte einfach mal Klarheit diesbezüglich.
@Gironimo:
Wir haben der Einführung einer Massnahme widersprochen die in unserern Augen mitbestimmungspflichtig ist. Und sie erscheint uns doch sehr fragwürdig, deshalb sind wir dagegen.
Und zu einer Vereinbarung habe ich nur geschrieben, dass für Neueinstellungen das Zeugnis gefordert wird. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag unterschrieben ist sind wir auch der Meinung, dass wir da relativ wenig zum Mitreden haben.
Sonst gibt es keinerlei BV zu diesem Thema.
Erstellt am 30.09.2014 um 18:43 Uhr von Moreno
Nostei ihr seid auf dem besten Weg Euch lächerlich zu machen! Wenn der Ag fragt warum ihr etwas ablehnt dann kann er doch erwarten dass eine Antwort bekommt ! Ihr seid doch keine kleinen Kinder die schreien nein das will ich nicht! Sagt Eurem Arbeitgeber eure Bedenken gegen die Einführung von Führungszeugnisse dann ist er wieder am Ball. Wenn Ihr meint, dass Ihr Hilfe braucht würde ich einen Sachverständigen beim Arbeitgeber beantragen.
Erstellt am 30.09.2014 um 20:00 Uhr von NoStei
Entschuldige Moreno, aber vielleicht liest Du mal was ich schreibe. Ich habe mit keinem Ton gesagt, dass wir keine Stellung beziehen.
Ich wollte einfach grundsätzlich mal beantwortet haben, ob wir dazu verpflichtet sind.
Nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu erkennen?
Erstellt am 30.09.2014 um 20:27 Uhr von Moreno
Es geht doch nicht darum ob ihr verpflichtet seit! Wenn ihr es nicht macht dann macht Ihr Euch halt lächerlich!
Erstellt am 30.09.2014 um 20:46 Uhr von NoStei
Doch, eben darum geht es mir/uns.
Aber was soll's ich habe es bereits erfahren und die Antwort war einfach nur "Nein, es muss keine Stellungnahme zu einem Beschluss erfolgen".
Also lass gut sein
Erstellt am 30.09.2014 um 21:04 Uhr von Moreno
Erstellt am 01.10.2014 um 08:04 Uhr von Nubbel
ich denke nicht das ihr müßt. aber es gehört sich doch .
seid ihr sicher, dass ihr das ablehnen könnt?
http://www.lja.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.209870.de
Erstellt am 01.10.2014 um 14:25 Uhr von Pjöööng
Nubbel, siehe Antwort 2, erster und zweiter Satz!
Grundsätzlich gibt es keinen Zwang, Entscheidungen des BR zu begründen.. Es gibt auch durchaus Fälle, da ist es besser, keine Begrüdnung abzugeben.