Erstellt am 05.03.2008 um 10:25 Uhr von Kölner
@Reiniger
Ich weiss auch nicht mehr!
Ausnahme: Es gibt einen TV...
Erstellt am 05.03.2008 um 12:37 Uhr von VIONÄR
Nach meiner Auffassung ist der Urlaub verfallen, wenn die Kollegin nicht vor 31.3. wieder tätig wird! Eine finanzielle Abgeltung kommt ebenfalls nicht in Frage, da dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am 06.03.2008 um 05:25 Uhr von viva la revolucion
EuGH-Generalanwalt 24.01.2008, C-350/06
Urlaubs(abgeltungs)anspruch darf nicht wegen Krankheit verfallen
Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten. Ein wegen Krankheit nicht genommener Urlaub darf daher nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums verfallen, sondern ist zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Daneben darf eine durchgängige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch nicht den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen lassen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er litt bereits seit 1995 an schweren Rückenproblemen und musste sich insgesamt 16 Operationen unterziehen. Zuletzt war er vom 08.09.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 durchgehend krankgeschrieben.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab, weil die Urlaubsansprüche des Klägers wegen dessen Erkrankung bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllbar gewesen und verfallen seien.
Das ArbG wies die auf Abgeltung des Urlaubs gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers setzte das LAG das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit Art. 7 Abs.1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn der Urlaubsanspruch sowie der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsabgeltungsanspruch erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Urlaubsjahres und des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist.
Die mit dieser Sache befasste EuGH-Generalanwältin hat vorgeschlagen, die Vorlagefragen zu verneinen.
Die Gründe:
Art. 7 Abs.1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen. Das gilt auch, wenn sie den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des laufenden Jahres und des gesetzlichen oder tariflichen Übertragungszeitraums nicht nehmen konnten. Der Urlaub darf in diesem Fall nicht verfallen, sondern ist zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
Das automatische Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer bestimmten Frist ist daher mit Art. 7 Abs.1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG nicht vereinbar. Gleiches muss für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Sekundäranspruch gelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch darf daher nicht deshalb entfallen, weil der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung den Urlaub nicht nehmen konnte. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr aus Krankheitsgründen gefehlt hat.
Der Hintergrund:
Der Vorschlag der Generalanwältin ist für den EuGH nicht bindend. In den meisten Fällen folgt der EuGH allerdings diesem Vorschlag.
Nach § 7 Abs.3 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr genommen und kann allenfalls auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahrs übertragen werden. § 7 Abs.4 BUrlG sieht nur für den Fall, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, einen Urlaubsabgeltungsanspruch vor. Nach der derzeitigen Rechtslage verfällt der (Rest-)Urlaub daher, wenn er wegen Krankheit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht genommen werden kann. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.02.2008 17:11
Quelle: EuGH online
http://www.otto-schmidt.de/arbeitsrecht_sozialrecht/news_7605.html