Hallo,

gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt der KBR bzw. GBR den Wahlvorstand in betriebsratslosen Betrieben. Was tut der GBR oder KBR, wenn die bestellten Personen die Bestellung nicht annehmen bzw. zurücktreten oder untätig bleiben ?

MfG

David_gegen_Goliath