Erstellt am 22.09.2005 um 17:44 Uhr von Soisses
Dass es nach Ablauf der Amtszeit möglicherweise keinen BR mehr gibt, ist doch klar!
Erstellt am 22.09.2005 um 21:25 Uhr von otto
Guten Abend Nebbiola!
Die Antwort von Soisses ist eine mögliche Konsequenz. Die anderen möglichen Konsequenzen finden Sie in § 16 Abs. 2 und 3 BetrVG:
- Auf Antrag kann das Arbeitgericht einen Wahlvorstand bestellen.
- Der GBR oder der KBR können einen Wahlvorstand bestellen.
Gruß otto
Erstellt am 22.09.2005 um 21:47 Uhr von Nebbiola
Danke Otto,
unsere Firma ist klein und einen GBR oder KBR gibt es daher nicht.
1.Wenn also keine drei Wahlberechtigten (im Betrieb ist keine Gewerkschaft vertreten) 8 Wochen vor dem 31.Mai 2006 beim AG einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstand stellt, gibt es ab dem 1. Juni keinen BR mehr?
2. Es gehört aber zu den gesetzlich festgelegten Pflichten eines BR, dass der amtierende BR einen Wahlvorstand bestellt?
3. Der BR verstößt gegen §16, wenn er dies nicht tut?
4. Und könnte nach § 23 wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten auf Antrag beim AG aufgelöst werden?
5. Und danach setzt das AG automatisch einen Wahlvorstand ein?
Eine kurze Antwort auf 1. - 5. würde mir sehr weiter helfen.
Gruß, Nebbiola