Erstellt am 20.02.2008 um 23:54 Uhr von Der alte Heini
Betriebsratsmitglieder können nicht aus dem Betriebsrat rausgewählt werden.
Ihr Amtszeit als Betriebsratsmitglied endet mit dem erlöschen des BR.
Von dem Betriebsratsamt kann man ohne Probleme zurücktreten.
Dies muss man nur gegenüber dem BR offiziell mündlich oder schriftlich erklären.
Erstellt am 21.02.2008 um 06:32 Uhr von pirat
@Saskia
zu 1.a, rauswählen ist nicht, wie Hein schon schrieb!
zu 1.b, abwählen als Vorsitzenden schon!
zu 2. Du hast, aus welchen Gründen auch immer, einen Rücktrittswunsch geäußert....
Erklärtest du deinen Rücktritt?
Was steht im Protokoll?
Wenn du als Vorsitzende zurücktrittst verbleibst du trotdem im Gremium.
Hast du deine Meinung geändert?
Erstellt am 21.02.2008 um 06:44 Uhr von Saskia
Hallo Pirat,
Danke für deine Antworten.
Dürfen BR-Mitglieder auch nicht ab. oder rausgewählt werden, wenn sie nichts tun für ihr Amt und wenn doch alles ohne Abstprachen mit dem Vorsitzenden?
Mir wurde unterstellt vom arbeitgeber das ich meine eigendliche arbeit nicht machen würde und verstecke mich hinterm BR-was aif keinen fall so ist.
Ja ich habe meine Meihnung geändert. Möchte nicht zurücktretten-ist das noch möglich?
Erstellt am 21.02.2008 um 15:15 Uhr von Der alte Heini
Saskia
Betriebsratsmitglieder können nicht ab oder rausgewählt werde. Das ist nicht möglich, da vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Aber, mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie der Betriebsrat können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Dieser Weg ist aber sehr aufwendig und der Betroffene muss sich schon sehr starke gesetzliche Verfehlungen geleistet haben, damit ein Arbeitsgericht solch einem Antrag zustimmt.
Aber in deinem Fall, dürfte man wohl vermuten, dass ein Ausschluss aus dem BR
NICHT nicht in Frage kommen würde.
Betriebsratsarbeit geht vor der arbeitsvertraglichen Arbeit und sollte möglichst in der persönlichen Arbeitszeit geleistet werden. Das gilt für Betriebsratsarbeit im Gremium oder auf Beschluß des Betriebsrats sowie auch für deine eigene, vom BR Gremium unabhängige Betriebsratsarbeit. Für die genannte Betriebsratsarbeit hast Du Anspruch auf bezahlte Freistellung von deiner arbeitsvertraglichen Arbeit.
Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das BetrVG räumt der Betriebsratsarbeit Vorrang vor den beruflichen Pflichten ein.
Das Betriebsratsmitglied hat gem. §37 Abs.2 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit. Dabei gibt es keine Obergrenze.
Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen zB schriftlich oder mündlich. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art
der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Lt. BAG hat die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
Jedes BR Mitglied hat das Recht auf seine EIGENE Betriebsratsarbeit. Dafür bedarf es weder die Zustimmung oder gar den Beschluss des Gremiums.
Das gilt auch wenn der Betriebsrat mit dem Inhalt dieser Betriebsratsarbeit nicht einverstanden ist. Dazu gehört auch die Kommunikation außerhalb des BR mit den Kollegen oder auch mit dem Arbeitgeber. Das BR Mitgl ist nicht verpflichtet die Ansichten des Gremiums zu teilen, sondern kann seine Meinung gegenüber Anderen vertreten. Das BR Mitgl. ist nicht dem BR verpflichtet sondern nur seinem Gewissen.
Das BR Mitglied ist in keinster weise Verpflichtet, dem Gremium Betriebsrat Auskunft über seine Betriebsratsarbeit bzw. über die Kommunikation mit anderen Kollegen im Betrieb zu geben.
Selbstverständlich muss das BR Mitgl die Vorgaben der Gesetze beachten. Hat er dies getan, ist dem BR Kollegen nichts vorzuwerfen.
Will man sein BR Amt niederlegen, muss man das gegen über dem Betriebsrats schriftlich oder mündlich ausdrücklich erklären. Dann ist man das BR Mandat auch endgültig los.
Auch das Amt des BR Vors kann man niederlegen in dem man das gegen über dem Betriebsrats schriftlich oder mündlich ausdrücklich erklärt. Auf jeden Fall aber, bleibt mann weiter Mitglied des BR.
Hast Du also o.G. ausdrücklich erklärt, dann bist Du das entsprechende Amt los und kannst es auch nicht wieder rückgängig machen.
Ich hoffe die Antwort hilft weiter, ansonsten solltest Du noch einmal nachfragen.
Erstellt am 21.02.2008 um 15:45 Uhr von pirat
@Saskia
wie dir Hein schon sehr treffend und umfassend erklärte was *Rechtens* ist,
bleib der einzigste Knackpunk....Nochmal....
"wenn man nur darauf hingewiessen hat das man zurücktretten möchte?"
hast du nur darauf *hingewiesen* oder hast du offiziell deinen Rücktritt vom BR Mandat erklärt?
@3 Kannst du das konkretisieren?
Erstellt am 21.02.2008 um 16:09 Uhr von Mona-Lisa
@Saskia,
bitte erklär mir doch mal, was ein Behindertenbetriebsrat ist.............