Erstellt am 14.02.2008 um 13:56 Uhr von Kölner
@krawall
Die Stunden für die Arbeit im BR werden in Freizeit ausgeglichen. So gesehen auf Kosten der regulären Arbeit!
Erstellt am 14.02.2008 um 14:13 Uhr von krawall
Vielen Dank an den Kölner!
Also sollte man sich als Teilzeitkraft gut überlegen alles an Zeit geltend zu machen, weil dann ja schnell ein Tag oder auch zwei angespart ist!
Erstellt am 14.02.2008 um 14:45 Uhr von Kölner
@krawall
Wie der Ausgleich aussieht ist dann ein weiteres Problem, das anfällt.
Beispiel:
Tz-Arbeitsverhältnis von täglich 08.-13.30 h. BR-Sitzung beginnt um 10.00 und dauert in der Regel bis 15.00 h.
Abzusprechen wäre, wie der Ausgleich zu bewerkstelligen ist...
Erstellt am 14.02.2008 um 15:00 Uhr von packer
moin krawall,
grundsätzlich bekommt die teilzeitkraft die schulungszeit voll gutgeschrieben. die anreisezeit ist ein wenig anders geregelt. während bei vollzeit BRs nur die reisezeit gerechnet wird, die innerhalb der geplanten Arbeitszeit liegt, bekommt die teilzeitkraft die zeit wieder, die innerhalb der arbeitszeit eines anderen BRs liegt.
mit anderen schulungen meinst du nicht BR geschichten?
gruß,
packer
Erstellt am 15.02.2008 um 09:24 Uhr von krawall
Moin, Moin packer!
Richtig! Mit anderen Schulungen meine ich z. B. Fachbereichsschulungen oder auch selber angeforderte wie z. B. Zeit- und Selbstmanagement.
Wie ist das gemeint mit der Zeit die innerhalb eines anderen Btriebsrats liegt?
Erstellt am 15.02.2008 um 11:32 Uhr von packer
moin krawall,
ich komm grade nicht an den fitting ran, aber das müßte dir für die recherche schon reichen:
Hinweis für die Praxis:
Mit der am 28. Juli 2001 erfolgten Änderung des § 37 Abs. 6
BetrVG, der nunmehr auch auf § 37 Abs. 3 BetrVG Bezug
nimmt, besteht für Teilzeitbeschäftigte der Anspruch auf Freizeitausgleich
bzw. Mehrarbeitsvergütung auch für Schulungsund
Bildungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch
ist, dass der Schulungsbesuch zwar außerhalb der persönlichen
Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, aber
innerhalb der üblichen Arbeitszeit der vollzeitig beschäftigten
Betriebsratsmitglieder ist.
aus: Peter Bopp / Dr. Christina Georgiou / Willy Beumann
Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte
gruß vom packer
nachtrag:
Hat ein in Teilzeitarbeit tätiges Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit
außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt, und ist eine entsprechende
Arbeitsbefreiung nicht möglich, so bestimmt sich die
hierfür zu zahlende Vergütung nach dem für die regelmäßige Arbeitszeit
zu berechnenden Lohn. Eine Mehrarbeitsvergütung steht
ihm also nur zu, soweit die Vollzeitarbeit überschritten wird. Anders
kann es bei einer entsprechenden einzelvertraglichen oder tariflichen
Regelung sein.
BAG 7.2.1985 – 6 AZR 370/82
Erstellt am 18.02.2008 um 09:54 Uhr von krawall
Guten Morgen packer!
Mit der Anwort kann ich was anfangen. Herzlichen Dank!
Erstellt am 18.02.2008 um 09:58 Uhr von Kölner
@krawall
Problem:
Der § 78 BetrVG - und selbst mit dem von 'packer' benannten Urteil ist der Ausgleich in Freizeit unbedingt vorzuziehen; auch wenn das ein wenig dauert.