Erstellt am 22.05.2007 um 17:58 Uhr von dummdopp
ne mein freund,das steht nirgends.
Erstellt am 22.05.2007 um 19:35 Uhr von BMW
@peimel69
schau dir § 37 BetrVG an
Erstellt am 22.05.2007 um 21:32 Uhr von spartacus
Moin,
du darfst nicht besser gestellt werden als die kollegen!
ich würde das in einer betriebsvereinbarung regeln.
Erstellt am 22.05.2007 um 22:47 Uhr von peimel69
Hi,
ich will ja auch garnicht besser gestellt werden. Aber das BetrVG sagt, das auch eine Lohnfortzahlung erfolgen muß. Und das würde bedeuten, das ich Provisionsausfall bekommen muß. Der Monteur bekommt ja auch sein Geld weiter, ohne das er die Std aufholen muß. Bei mir wäre es aber so. Nur auf Geldbasis halt. Sonst bin ich ja schlechter gestellt, wenn mein Kollege 5 Autos verkauft.
Das die anderen Verkäufer nichts bekommen, liegt an Ihnen. Man könnte Ihnen auch mal garnichts zahlen, und trotzdem würden die ihren Mund nicht aufmachen.
Und auch nach Samstags und Sonntagsarbeit( FzgVortsellungen z.B.) machen die nicht frei. Ich aber schon. Tja der Verkäufer, das unbekannte Wesen. Aber seitdem immer mehr junge Leute diesen Beruf ergreifen wollen( warum auch immer) werden solche Fragen doch immer wichtiger. Oder sehe ich das falsch. Ich jedenfalls hab ein super Verhältniß zu unseren Technikern. Daher wurde ich wohl auch gewählt.
MfG
Erstellt am 22.05.2007 um 23:46 Uhr von Der alte Heini
Selbstverständlich hast Du einen Anspruch auf die ausgefallene Provision.
Hier sollte aus dem Jahresdurchschnitt die Provision entsprechend errechnet werden.
Dein Anspruch ergibt sich aus § 37 Abs.2 BetrVG
Nachstehendes Urteil bezieht sich zwar nicht auf einen Autoverkäufer, aber vielleicht kann es doch etwas helfen:
LAG vom 28.06.1996 – 6 Sa 37/96 (BetrVG)
Einem Pharmaberater steht für die durch BR-Tätigkeit ausgefallenen Arbeitstage zur Vermeidung einer Verdienstminderung eine entsprechend erhöhte Jahresprämie zu. Bei deren Bemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Umsatzergebnis auch durch zahlreiche andere Marketingaktivitäten des Arbeitgebers begünstigt worden ist.
Erstellt am 23.05.2007 um 10:36 Uhr von ego112
Ich bin da etwas anderer Meinung. Dem BR dürfen gegenüber anderen AN keine Vorteile durch seine BR Arbeit entstehen. Bei der Provision kommt es doch auf die Menge der verkauften Autos an. Wie willst Du beweisen, dass Du eine Menge X an Fahrzeugen in diesen zwei Tagen verkauft hättest. Die Lohnfortzahlung ist hiermit nicht vergleichbar.
Erstellt am 27.05.2007 um 22:08 Uhr von Kölner
@ego112
Du kannst zwar anderer Meinung sein, aber "Der alte Heini" hat vollkommen recht.
Gerade weil es einen § 78 BetrVG gibt kann der Kollege Autoverkäufer auf einen Bestand seines flexiblen (durchschnittlichen) Arbeitsentgeltes hoffen und glauben. Notfalls muss dem AG der Unterschied zwischen Benachteiligung eines BRM deutlich gemacht werden.
@Der alte Heini
...ist es nicht unglaublich?
Erstellt am 02.06.2007 um 08:12 Uhr von peimel69
Hallo an alle,
wiedererwarten hat mein AG mir die beiden Tage anstandslos gezahlt.
MfG