Erstellt am 14.02.2008 um 10:13 Uhr von andi66
Schau mal ins Jugendarbeitsschutzgesetz §9 Abs.1
Dann hat sich das mit dem Erscheinen nach der Berufsschule schon erledigt.
Erstellt am 14.02.2008 um 11:30 Uhr von Angi1
Hallo Natascha,
im BBiG § 15 steht:
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.02.2008 um 11:53 Uhr von Kölner
@andi66
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist möglicherweise nicht anzuwenden.
@Angi1
Und was bedeutet der § 15 BBiG jetzt für den Kollegen? Muss er? Muss er nicht?
Ich meine er muss...es sei denn es gibt zu den Wegstrecken eine betriebliche Regelung!
Erstellt am 14.02.2008 um 12:42 Uhr von Angi1
@Kölner,
wenn er 6 Stunden Schule hat muß er nicht mehr ins Geschäft.
Bei uns haben die Azubis an einem Tag (von den 2 Tagen in der Woche) nur 4 Stunden Schule und müssen anschließend noch ins Geschäft.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.02.2008 um 12:50 Uhr von Kölner
@Angi1
"...wenn er 6 Stunden Schule hat muß er nicht mehr ins Geschäft."
Es gibt Firmen die interessiert die Fahrtzeit nicht, demnach habe ich Zweifel an der Aussage!
Erstellt am 14.02.2008 um 13:00 Uhr von packer
moin natascha,
schau mal hier:
http://www.verdi-suedhessen.de/personengruppen/download/ju_privatvergnuegen_berufsschule.pdf
ich hoffe das hilft dir!
gruß,
Packer
Erstellt am 14.02.2008 um 13:36 Uhr von Kölner
@packer
Demnach herrschen bei Angi1 paradiesische Zustände, die bei weitem nicht verallgemeinert werden können.
Erstellt am 14.02.2008 um 15:07 Uhr von packer
leider Kölner ... aber es soll ja gerüchteweise noch AG geben, die nicht nur auf die Arbeitszeit gucken sondern auch die Motivation der Stifte im Kopf haben...
Erstellt am 15.02.2008 um 15:54 Uhr von Angi1
@Kölner, Packer
ich versteh euch nicht. Der Bericht bestätigt meine Aussage, sogar mit >BAG Urteil.
Schönes Wochenende
Angi1