Erstellt am 20.01.2009 um 18:05 Uhr von Uschi66
@Knallgiraffe
Also auch ich kenne dieses so, dass bei einer gewisse Anzahl von Schulstunden der Arbeitstag /pflicht als erfüllt gilt.
Doch hier kann und sollte der BR ganz anders handeln. Er sollte dem AG einmal ganz deutlich klar machen, dass Mehrarbeit der MB unterliegt, also ohne Zustimmung des BR es keine gibt, bis auf die ganz wenigen Notfälle. Der BR bei solchen Regelungen Probleme bekommen könnte bei den Betroffenen und/ oder ggf. grundsätzlich Mehrarbeit noch zuzustimmen.
Dieses dürfte bei AG doch ganz intensives Nachdenken auslösen. Ich verstehe es regelmäßig nicht, wenn BR ihre Rechte aus der MB nicht ganz deutlich vortragen.
Erstellt am 20.01.2009 um 18:25 Uhr von Knallgiraffe
Da gebe ich Dir natürlich Recht, und wir versuchen auch Übersunden bei Azubis zu vermeiden, aber ich würde die Rechtslage gern ganz genau kennen. Stell Dir vor, die Azubis würden generell keine Überstunden machen, dann würde diese Regelung vom Chef ja bedeuten, daß die Azubis am Jahresende Minusstunden hätten.
Erstellt am 21.01.2009 um 09:09 Uhr von pit47
@Knallgiraffe,
hier der §9 JArbSchG:
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3.
Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Es gilt als auch für Azubis über 18 Jahre (siehe Abs. 1 Nr. 1).
Berufsschulwochen werden mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet und nicht weniger. Es kommen ja auch noch die Pausen als Arbeitszeit dazu.
Außerdem sollte auch der § 11 BBiG Vertragsniederschrift beachtet werden.
Erstellt am 21.01.2009 um 12:44 Uhr von kinglord
hallo pit47, gilt §9 (1) 2. auch für Jugentliche ab 18 Jahre oder gilt dieser Paragaph nur für jüngere als 18 Jahre.
Gruß kinglord
Erstellt am 21.01.2009 um 15:07 Uhr von pit47
@alle,
Entschuldigung, habe mich geirrt,
bitte googled folgende Seite:
http://www.ihk-koeln.de/Navigation/AusUndWeiterbildung/Ausbildungsvertrag/BerufsschulzeitenRegelung.jsp