Erstellt am 14.08.2019 um 09:24 Uhr von Cyber99
"Omertà die 2." - schon allein diese Frage befremdet mich!
sorry, aber ich hab mich gerade in einem anderen Beitrag über das Thema Geheimhaltungspflicht und den Umgang mit Informationen ausgelassen. Warum um Himmels Willen solltest Du das nicht in den Infoflyer aufnehmen dürfen. Da es sich, wie du schreibst, allerdings nur um Auszüge aus der BV handelt, ist natürlich darauf zu achten, dass dadurch die Aussage der BV nicht verfälscht wird. Weise bitte darauf hin, dass es Auszüge sind und wo die komplette BV eingesehen werden kann. Betriebsvereinbarungen sind gem. § 77 Abs 2 Satz 3 BetrVG ohnehin an einer geeigneten Stelle durch den AG auszulegen. Oft liegen die dann aber in einer Ecke, die keiner kennt. Mit dem Flyer erreichst Du mit Sicherheit mehr Kollegen. "Tue Gutes und rede darüber"!
Erstellt am 14.08.2019 um 09:40 Uhr von Enigmathika
Natürlich ist es kein Problem. Noch besser wäre es natürlich, wenn den Arbeitnehmern der gesamte Inhalt der BV zum Lesen zur Verfügung gestellt wird. Was nützt denn eine BV, von der niemand etwas weiß?
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 14.08.2019 um 10:22 Uhr von seehas
§77 (2) BetrVG: Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Betriebsvereinbarungen sind keine geheime Kommandosache, sie sind zu veröffentlichen!
Erstellt am 15.08.2019 um 08:18 Uhr von UdoWoe
Unsere BVs sind alle auf dem SharePoint den MA zum Lesen bereitgestellt.
Diejenigen, welche keinen PC-Zugang haben, können bei allen BR-Mitglieder diese einsehen. Dies kommunizieren wir immer wieder.
Wie auch Cyper99 schon beschrieben hat, ich wäre bei nur einer Auszugsweise Veröffentlichung vorsichtig.