Erstellt am 15.06.2020 um 11:02 Uhr von celestro
Wenn klar ist, dass die BV von beiden Seiten unterschrieben wurde, sehe ich keinen Grund für Euer "normales" Vorgehen.
Erstellt am 15.06.2020 um 11:06 Uhr von seehas
Bei uns im Haus werden immer gleich zwei Exemplare unterschrieben und dann nimmt jeder eines mit. So gehen wir diesem Problem aus dem Weg.
Wenn wir keine böse Absicht unterstellen wollen, dann würde ich einfach sagen, die Geschäftsführung ist gerade gut damit beschäftigt die Kurzarbeit zu regeln und hat die Sache auf dem einfachsten Weg erledigt.
Erstellt am 15.06.2020 um 11:12 Uhr von ganther
rein rechtlich muss es ein Exemplar geben, auf dem sich die Unterschriften beider Parteien finden. Unser AG fertigt aber auch immer 2 Exemplare aus, von denen jedes von beiden Seiten unterschrieben wird und auf denen jeweils jede Seite von beiden Parteien paraphiert wurde
Erstellt am 15.06.2020 um 11:17 Uhr von Ambrosia
Hallo Nordseejung,
wir machen es so, dass die Original BV von beiden Parteien dokumentenecht (meist noch zusätzlich mit BR Stempel und Firmenstempel versehen) unterschrieben wird, und das Original bei uns im BR verbleibt. Eine Kopie davon erhält der AG. Bisher gab es deswegen keine Probleme, und wir würden uns auch verweigern. Denn mal ehrlich, würdet ihr z. B. im privaten Bereich ein Original Dokument aus den Händen geben? Wohl eher nicht. Und mal ganz böse gesagt: Wer von euch kann denn garantieren, dass euer AG das Original nicht ganz aus Versehen 'verlegt'.
Von daher würde ich sagen, ein Original reicht, dass bei euch im BR verbleibt. ;)
Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren.
LG Ambrosia
Erstellt am 15.06.2020 um 11:32 Uhr von Nordseejung
Schonmal danke, für Eure Antworten, und ja wie Ihr das Prozedere beschreibt so handhaben wir das bisher auch, in unserem Archiv befinden sich nur BV´en mit "richtigen" Unterschriften. Logischerweise haben wir immer 2 Ausführungen bisher genutzt, für jede Partei eine. Meine Frage ist nur ob es eventuell mit dem BGB z.B. konform geht usw. usf., die Schriftform ist ja vorgeschrieben, das weiß Ich alles. Und wie es Ambrosia schreibt, so sehe Ich das auch. Wer sagt mir den das das Schreiben nicht verschwindet, oder verändert wird (!?) im Streitfall ist sowas wichtig, eine Kopie ist eben nur eine Kopie, in gewisser weiße trägt ja auch der BR eine Beweislast mit sich. Behaupten kann man vieles.
Im Fitting (29.Aufl.) steht das etwas ungenau finde Ich, siehe: § 77 Rn. 21 und 21a. Insbesondere 21a ist da Recht interessant denke Ich. Mein Gremium möchte halt auf Nummer sicher gehen, Familienunternehmen, enger Zusammenhalt unter Kollegen und so weiter. :-D
Erstellt am 15.06.2020 um 15:37 Uhr von ganther
ich weiß nicht was Du aus dem Fitting heraus liest. Es MUSS EIN Dokument mit Unterschriften geben. Dann ist dem Gesetz genüge getan. Es gibt keine VERPFLICHTUNG zur Ausfertigung von 2 Exemplaren. Als AG würde ich z.B. den Weg von Ambrosia niemals gehen. Bei uns im Haus hat da auch der Wirtschaftsprüfer schon sehr eindeutige Aussagen zu gegeben. Der AG hat ein solches Dokument auf Grund dessen er ggf. auch Zahlungen vornimmt, im Original bei seinen Unterlagen zu haben. Ich glaube dass daher es bei vielen Unternehmen üblich ist für beide Parteien ein unterschriebenes Exemplar auszufertigen. Dem Schutz vor Veränderung kann man übrigens durch das Paraphieren vorbeugen...
Erstellt am 15.06.2020 um 19:43 Uhr von alterMann
Normalerweise ist das beschriebene Problem gar keins: Eine BV ist doch allen AN zugänglich zu machen. Da würde es doch auffallen, wenn ein Chef plötzlich was am Text ändert. Wenn Eure Kopie korrekt ist, würde ich einen Eingangsstempel draufmachen und gut ist.