Erstellt am 15.01.2008 um 16:54 Uhr von w-j-l
Der Tarifvertrag.
Wenn dazu in einem TV etwas geregelt ist, dann nur deshalb, weil es vom Umfang oder von den Anspruchsvoraussetzungen her besser regelt als das Gesetz. Sonst wäre es nicht nötig, weil es zum § 1a (2) KSchG keine Tariföffnung gibt.
Welchen TV meinst Du denn, der dazu etwas regelt?
Erstellt am 15.01.2008 um 17:19 Uhr von BRWG
Hallo,
Ich meine den "Tarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft".
Dort ist die Abfindung im §5 geregelt.
Beispiel:
1 Arbeitnehmer 48 Jahre alt
20 Jahre im Betrieb
7-fache der monatlichen Bezüge.
Gleicher Arbeitnehmer nach Kündigungsschutzgesetz 10-fache der monatlichen Bezüge.
Erstellt am 15.01.2008 um 17:22 Uhr von w-j-l
Na dann würde ich mich aber bei einer Kündigung auf das KSchG beziehen, falls es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Soweit andere Kündigungsgründe vorliegen, die eine Abfindung nach Tarif rechtfertigen, kann der TV natürlich abweichend regeln.
Erstellt am 15.01.2008 um 17:24 Uhr von Kölner
@w-j-l
Wusstest Du das § 1a KüSchG dispositiv ist? Ich nicht...
Erstellt am 15.01.2008 um 17:39 Uhr von w-j-l
Sag ich ja, kann ich so nirgends finden.
Wäre mal interessant, was Verdi hier abgeschlossen hat. Ich finde diesen TV aber leider nirgends im Internet, nur den Vergütungs-TV.
Vielleicht steht dort ja ein anderer anderer Geltungsbereich (Anspruchsvoraussetzungen) als im KSchG.
Erstellt am 15.01.2008 um 17:47 Uhr von Kölner
@w-j-l
Gut. Dann bist Du ja genauso fähig oder unfähig hinsichtlich google wie ich auch.
Erstellt am 15.01.2008 um 17:59 Uhr von BRWG
Im Tarifvertrag gibt es ein "Rationalisierungsschutzabkommen".
Dort ist die Abfindung geregelt.
Erstellt am 15.01.2008 um 18:00 Uhr von w-j-l
Ich hab den TV trotzdem nicht, und kenne daher nicht den genauen Wortlaut dieses § 5.
Erstellt am 15.01.2008 um 18:08 Uhr von Kölner
@BRWG
Hast du eine digitalisierte Form des TV? Magst Du ihn verschicken?
Erstellt am 15.01.2008 um 19:34 Uhr von BRWG
Ich werde ihn einscannen und dann kann ich ihn bei Bedarf unter Angabe eurer E-Mail Adresse versenden.
Erstellt am 21.01.2008 um 10:40 Uhr von w-j-l
Wenn ich mir nun den Kommentar zum §1a KSchG durchlese, dann scheint der Anspruch aus § 1a nur dann zu entstehen, wenn der AG im Kündigungsschreiben darauf verweist. Die Kommentierung schließt auch ausdrücklich andere Vereinbarungen nicht aus.
Wenn der AG also im Kündigungsschreiben ein abweichendes Angebot macht, bzw. auf abweichende Regelungen (z.B. TV) hinweist, und gleichzeitig den Verzicht auf KSch-Klage fordert, sowie kenntlich macht, dass er sich nicht auf § 1a KSchG bezieht, so scheint das tatsächlich zulässig zu sein.
Dazu gab es wohl auch eine Entscheidung des BAG, die aber noch nicht veröffentlicht ist: 2 AZR 807/06 . Man kann also noch nicht sagen, inwieweit die genau einschlägig ist.