Erstellt am 16.02.2015 um 23:49 Uhr von Betriebsbonsai
Die Betrebsvereinbarung wirkt normativ auf das Arbeitsverhältnis eines jeden davon betroffenen Arbeitnehmers, d.h. steht also über dem Arbeitsvertrag. Allerdings gibt es im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip, so dass der AN sich auf seine für ihn günstigeren Vereinbarungen im Arbeitsvertrag berufen könnte. Die sollte nach Möglichkeit ein Arbeitsrechtler für ihn überprüfen.
Erstellt am 17.02.2015 um 00:39 Uhr von brverdi
Hallo jeffrey, der Tipp von Betriebsbonsai ist sehr ratsam, habe eigene Erfahrung dies bezüglich gemacht vorallem mit dem Güstigkeitsprinzip und habe mit meiner Gewerkschaft einmal Gesiegt und einmal einen Vergleich rausgeholt.Wird leider von wenigen AN nicht probiert,welche Gründe auch immer.
Erstellt am 17.02.2015 um 06:55 Uhr von jeffreyj
Danke Zusammen war sehr hilfreich
Erstellt am 17.02.2015 um 09:42 Uhr von gironimo
Eine BV kann ausnahmsweise auch einmal ein Arbeitsverhältnis verschlechtern. Aber das sind eben Ausnahmen.
Es wäre günstig zu wissen, welche Regelung du meinst. Allgemein kann man aber sagen: Wenn die BV für die anderen AN auch dann funktioniert und durchführbar ist, wenn der Kollege auf sein Recht besteht, hat er eben die besseren Karten.
Als BR würde ich mir da aber nicht all zu große Sorgen machen. Das Problem hat möglicher Weise der AG.